Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Zuͤchtigkeit zulaͤssig machen und deren Beibehaltung vortheilhaft fuͤr den Dienst 
ist, koͤnnen einzelne Ausnahmen Statt finden. Die desfallsigen Gruͤnde muͤssen 
jedoch in der Rubrik der Anmerkung ausgedruͤckt werden; 
b.) sie muͤssen gut gedient haben; 
die Compagnie- und Regiments-- rc. Commandanten sind fuͤr die Richtigkeit 
der uͤber die Auffuͤhrung und Brauchbarkeit solcher Soldaten abzugebenden Gut- 
achten verantwortlich; 
c.) sind sie Familienvaͤter, so muͤssen ihre haͤuslichen Verhaͤltnisse von der Art seyn, 
daß sie auf keine Weise Nachtheil fuͤr den Dienst hierbeifuͤhren koͤnnen. 
. 63. 
Unteroffiziere, Trompeker, Tamboure, Zimmerleute, Hornisten rc. welche als vorzüg- 
lich brauchbar anerkannt sind, können, sofern dienstliche Rücksichten es gestatten, als Ein- 
steher fernek in ihren Graden bleiben. 
Andererseits können aber auch Unteroffiziere, Gefreite, Obersapeure und Obercanoniere, 
ohne daß es als eine Zurücksetzung betrachtet werden kann, auf ihre bisherigen Grade ver- 
zichten und als Gemeine Stellvertretungen annehmen. 
. 64. 
Die als Einsteher forkdienenden Mannschaften sind, soweit es thunlich ist, den Trup- 
penabrheilungen, bei welchen sie zeither standen, zu überweisen. 
6. 65. 
Der Einsteller erhält nach erfolgter Bezahlung der Einstandsumme seinen Befreiungs- 
schein nach Schema Nr. VII. und ist dadurch seiner Verpflichtung zum Waffendienste völlig. 
entbunden. 
S. 66. 
Ueber alle Milicairpflichtige, welche sich vertreten zu lassen wünschen, und nach §. 47. 
des Gesetzes von dieser Befugnis nicht ausgeschlossen sind, haben die Recrutirungs-Commis- 
sionen #isten nach Schema Nr. VIIl. anzulegen, solche nach Ablauf der gesetzlichen Frist 
zu schließen und sodann ungesäumt an das Kriegsministerium einzureichen. 
S. 67. 
Die Einstandssumme wird in zinsbaren Scaakspapieren in der Haupe-Staakscasse 
niedergelegt. 
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