Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(284) 
. 68. 
Die Wirthschaftscommisssonen haben die Zinsen mit Ablauf der Monate April und 
October jeden Jahres, mittelst namentlicher, von dem Partei-Commandanten signirter 
und in Form von Quittungen auszustellender Verzeichnisse der bei den Regimentern 2c. be- 
findlichen Einsteher erheben zu lassen und, zu sofortiger Vertheilung an die Interessenten, 
an das Regiments= 2c. Commando abzugeben. 
Sechstes Capitel. 
(Fünftes Capitcel des Gesetzes.) 
Kriegsreserve. 
9. 69. 
Die Ortsobrigkeiten haben uͤber die mit Kriegsreservepflicht entlassenen Soldaten be— 
sondere Listen zu halten und hinsichtlich deren Fuͤhrung und Einreichung sich nach den 
hieruͤber gegebenen Vorschriften zu richten. 
. 70. 
Wenn Individuen dieser Reserve sich länger als sechs Monace im Auslande aufhalten 
wollen, haben sie sich hierzu mic einem Milicairpasse zu versehen und zu dessen Erlangung 
sich an das Kriegsministerium zu wenden. 
) 
Siebentes Capitel. 
(Neuntes Capicel des Gesetzes.) 
Mgaßregeln gegen die Hinterziehung der Militairpflicht und die hierbei 
eintrekenden Strafen. 
. 71. 
Jeder junge Mann, der seinen Aufenchalc verläße und nicht hinlänglich nachweisen 
kann, daß er Ausländer ist, bat sich durch seinen Geburts= oder Taufschein bei der Orts- 
behörde zu legitimiren. 
K. 72. 
Den Paß-Polhzeikehörden ist gestartec, militairpflicheigen jungen Leuten, gegen welche 
ein Verdacht der Entweichung nichr vorhanden ist, sondern vielmehr, deren Rückkehr sie
	        
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