Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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mit Zuversicht erwarken zu können glauben, Pässe oder Wanderbücher bis zum 1 2ken 
Ockober desjenigen Jahres, in welchem sie ihrer Milicairpflicht zu gnügen haben, aus- 
zustellen. 
Dabei soll jedoch Folgendes beobachtet werden: 
a.) sind genaue Verzeichnisse über die ertheilten Pässe und Wanderbücher zu halten; 
1..) ist den Ansuchenden wegen ihrer pünktlichen Rückkehr, bei Vermeidung derkin den 
6. 64. 67. und 74. vorstehenden Gesetzes angedrohten Strafen, das Handge- 
löbnis abzunehmen und hierbei eine Registratur nach Schema Nr. IX. auf den 
Geburtsschein zu bringen; 
Zc.) dem Passe oder Wanderbuche ist nach Schema Nr. X. eine gleichmäßige Ver- 
warnung betzufügen. « X 
. 73. 
Die, nach §. 27. des Gesetzes zur Dienstreserve ausgesetzte Mannschaff ist unter nach- 
bemerkeer Controle zu halten: " 
a.) sie hat sich den 1sten Juni seden Jahres auf die §F. 33. vorstehenden Gesetzes vor- 
geschriebene Art bei den Ortsbehörden persönlich anzumelden oder anmelden zu lassen. 
Individuen, welche durch ihr persönliches Erscheinen wesentliche Nachtheile erleiden 
würden, soll nachgelassen seyn, sich unter Beifügung desfallsiger glaubhafeer Zeug- 
nisse durch Beauftragte schriftlich anmelden zu lassen; 
b.) die Orresobrigkeiten haben über diese Mannschaften genaue Verzeichnisse nach Sche- 
ma Nr. XI. zu führen, in denen bei jedem einzelnen Manne, welcher während 
des von einem Anmeldungskermine zum andern verflossenen Jahres kasd 
oder zugewachsen ist, die Ursache des Abgangs oder Zuwachses eingerragen wer- 
den muß; 
J.) eine Abschrift dieser Listen ist spärestens bis Ende Juni an den Amtshauptmann 
des Bezirks zu senden, welcher, nachdem sie von sämmrlichen Ortschaften einge- 
gangen sind, selbige an das Kriegsministerium einzureichen hat. 
. 74. 
Zu Herbeitziehung derjenigen Individuen, welche nach §. 72. die Erlaubnis zum Reisen 
oder Wandern erhalten haben, und zu dem festgesetzten Termin nichr zurückgekehrt sind, 
sollen, wenn sie die Unmöglichkeic ihrer Rückkehr nicht durch glaubhafte Jeugnisse darge- 
than haben, von den Behörden, welche die Pässe oder Wanderbücher ausfkellen, geeignete 
und nachdrückliche Mgaßregeln ergriffen werden.
	        
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