Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

G. 6. 
Die Cokalrentenkakaster sind zu führen: 
A. in den Kreislanden: 
a) von den Ames-Steuereinnahmen, für die unmirtelbaren Amesortschaften und die 
einzelnen, zu keinem Communalverbande gehörigen, mit Entrichtung ihrer Steuern 
unmittelbar an sie gewiesenen Contribuenten; 
b) von den Königlichen Kammergucs= und von sämmiclichen schrife= und amtssässi- 
gen Patrimonial= und Municipal-Gerichten, für die ihrer Gerichtsbarkeic unterwor- 
senen Orre; 
c) von der Steuer-Obereinnahme der Schönburgischen Receßherrschafren, für die zu 
den dasigen Gerichtsstellen gehörigen Orte; 
(0 von der herrschaftlichen Rentkammer zu Wildenfels, für die zu dieser Herrschaft 
gehörigen Orte; 
ec) von den Kreis-Schocksteuereinnahmen und der Stifts-St#euereinnahme zu Wurzen, 
für die zu keinem Communalverbande gehörigen, und ihre Steuern unmittelbar 
dabin entrichtenden einzelnen Grundstücke. 
"B. in der Oberlausitz: 
1) von dem tandsteueramte zu Budissin, für sämmtliche zum tandkreise gehörige Orte; 
8) von den Scadträchen der Vierstädte, für diese und deren mitleidende Dorfschafeen. 
S. 7. 
Die Erhebung und Einrechnung der Geldrenten liegt denselben Behörden ob. 
Sie haben selbige, nach Anleitung nurgedachter Lokal-Renrenkataster, von denjenigen 
Rentepflichtigen, welche ihre Steuern individualiter an sie entrichten, unmirtelbar selbst 
einzubringen, von den bei ihnen einrechnenden Ortschaften aber, durch die zur Erhebung 
der Grundsteuern für jeden Ort bestellten Individualeinnehmer einbringen zu lassen, und 
den tetzteren zu diesem Behufe genaue Verzeichnisse der renrepflichtigen Personen und der 
von ihnen zu bezahlenden Renten als Heberegister zuzufertigen. 
6. 8. 
Die Erhebung der Reneen erfolge in vier Terminen, nämlich: 
« den 31. Maͤrz, 
30. Junius, 
30. September und 
31. December
	        
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