G. 6.
Die Cokalrentenkakaster sind zu führen:
A. in den Kreislanden:
a) von den Ames-Steuereinnahmen, für die unmirtelbaren Amesortschaften und die
einzelnen, zu keinem Communalverbande gehörigen, mit Entrichtung ihrer Steuern
unmittelbar an sie gewiesenen Contribuenten;
b) von den Königlichen Kammergucs= und von sämmiclichen schrife= und amtssässi-
gen Patrimonial= und Municipal-Gerichten, für die ihrer Gerichtsbarkeic unterwor-
senen Orre;
c) von der Steuer-Obereinnahme der Schönburgischen Receßherrschafren, für die zu
den dasigen Gerichtsstellen gehörigen Orte;
(0 von der herrschaftlichen Rentkammer zu Wildenfels, für die zu dieser Herrschaft
gehörigen Orte;
ec) von den Kreis-Schocksteuereinnahmen und der Stifts-St#euereinnahme zu Wurzen,
für die zu keinem Communalverbande gehörigen, und ihre Steuern unmittelbar
dabin entrichtenden einzelnen Grundstücke.
"B. in der Oberlausitz:
1) von dem tandsteueramte zu Budissin, für sämmtliche zum tandkreise gehörige Orte;
8) von den Scadträchen der Vierstädte, für diese und deren mitleidende Dorfschafeen.
S. 7.
Die Erhebung und Einrechnung der Geldrenten liegt denselben Behörden ob.
Sie haben selbige, nach Anleitung nurgedachter Lokal-Renrenkataster, von denjenigen
Rentepflichtigen, welche ihre Steuern individualiter an sie entrichten, unmirtelbar selbst
einzubringen, von den bei ihnen einrechnenden Ortschaften aber, durch die zur Erhebung
der Grundsteuern für jeden Ort bestellten Individualeinnehmer einbringen zu lassen, und
den tetzteren zu diesem Behufe genaue Verzeichnisse der renrepflichtigen Personen und der
von ihnen zu bezahlenden Renten als Heberegister zuzufertigen.
6. 8.
Die Erhebung der Reneen erfolge in vier Terminen, nämlich:
« den 31. Maͤrz,
30. Junius,
30. September und
31. December