Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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geden Jahres, oder, wenn auf einen dieser Tage ein Sonn= oder Festeag fällt, den Tag 
vorher. 
. 9. 
Die für die landrentenbank zu erhebenden Geldrenten werden eben so, wie die Steuern, 
beigetrieben, und es leiden darauf alle Grundsätze über die Einbringung der Steuern An- 
wendung. 
G. 10. 
Jeder Orts-Steuereinnehmer hat die erhobenen Rentegelder späteskens acht Tage nach 
Ablauf der F. 8. festgesetzten Termine, an die ihm vorgesetzte, im §. 6. bezeichnete Behörde 
abzuliefern, und solchen jedesmal einen Cieferschein beizufügen, dabei auch die etwanigen 
unvermeidlichen Reste und die Ursachen derselben genau mit anzugeben. 
. 
Von den F. 6. genannten Steuerbehörden sind die auf jeden Termin eingegangenen 
Rentegelder längstens binnen vierzehn Tagen, nach Verfluß des Termins (§. 8.), mit- 
telst eines nach dem Schema unter D abzufassenden und in doppelten Exemplaren beizufn- 
— genden Einrechnungsregisters, vollstaͤndig, also ohne Zuruͤckbehaltung eines Bestandes, un— 
mittelbar an die Landrentenbank zu Dresden abzuliefern. 
Sollten Reste verblieben seyn, so ist zugleich ein Individual-Restverzeichniß, welches 
— die Ursachen solcher Reste enthalten muß, ebenfalls in duplo, nach dem Muster unter O, 
— mit einzusenden. 
. 12. 
Die #W. 10. und 11. festgesetzeen Ablieferungskermine sind, bei Vermeidung einer 
Geldstrafe von einem Thaler, pünktlich inne zu halten. Diese Strrafe ist für verwirkt 
anzusehen, wenn mit der nach dem Tage, wo die Einrechnungsfrist abgelaufen ist, zunächst 
eingehenden Post die Ablieferung der Gelder, nebst den dazu gehörigen schriftlichen Beila- 
gen, nicht richtig erfolgt ist. Sie ist sofort einzuziehen und im nächsten Quartalskermine 
an die tandrentenbank zu berechnen. 
G. 43. 
Die Rentengelder sind von den Steuern und anderen Abgaben abgesondert zu halten 
und auf keine Weise mit denselben zu vermischen. 
8. 14. 
Saͤmmtliche §F. 6. genannte Einnahmebehörden haben über die eingehenden Rentengel- 
– der besondere Journale und Individnal-Rentenregister, nach den unfer A. und B. ange- 
– fügreen Mustern, zu führen. Uibrigens vertreten die Einrechnungeregister G. 11.) die 
Scelle der Rechnungsablegung.
	        
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