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Sammlung
der
Gesete und Verordnungen
uͤr das Koͤnigreich Sachsen.
ZOstes Stück, vom Jahre 1834.
’ 70.) Geseß
zu Erläuterung von 9. 17. und 56. des Wahlgesetzes vom 24. September 1831;
vom üsten November 1834.
Wa J&, Anton, von GOTTES# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2. 7.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu Erläuterung von
9#. 17. und 56. des unterm 24sten September 1831. publicirten Wahlgesetzes:
I. Die, zur Wahl eines andtagsabgeordneten der Rirtergutsbesitzer
erforderliche Zahl von Stimmberechrtigten betreffend.
K. 1.
Bei den Wahlen der tandtagsabgeordneten der Rittkergutsbesitzer soll künfeig minde-
stens die Hälfte der stimmberechtigten Rittergutsbesitzer des betreffenden Kreises, oder der
Oberlausitz anwesend seyn.
. 2.
Bei Berechnung dieser Hälfte werden jedoch von der Gesammezahl der Stimmberech-
Scei dichenigen in Abzug gebracht, welche sich vor der Wahlhandlung genuͤgend entschul—
digt haben
g. 3.
Als guͤltiger Entschuldigungsgrund wird angesehen:
a.) der wesentliche Aufenthalt außerhalb des Kreises, oder der Provinz,
b.) solche Krankheit des Rittergutsbesitzers selbst, oder der Seinigen, und
c.) derartige Dienstverhaͤltnisse, welche das Erscheinen behindern.
. 4.
Die Entschuldigung ist bei dem Vorsitzenden der ritterschaftlichen Kreis- oder Pro-
vincialstaͤnde, oder dessen Stellvertreter anzubringen und, dafern sie nicht in Notorietaͤt
beruhet, zu bescheinigen.
1834.
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