Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(309 ) 
Sammlung 
der 
Gesete und Verordnungen 
uͤr das Koͤnigreich Sachsen. 
ZOstes Stück, vom Jahre 1834. 
  
  
’ 70.) Geseß 
zu Erläuterung von 9. 17. und 56. des Wahlgesetzes vom 24. September 1831; 
vom üsten November 1834. 
Wa J&, Anton, von GOTTES# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2. 7. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu Erläuterung von 
9#. 17. und 56. des unterm 24sten September 1831. publicirten Wahlgesetzes: 
I. Die, zur Wahl eines andtagsabgeordneten der Rirtergutsbesitzer 
erforderliche Zahl von Stimmberechrtigten betreffend. 
K. 1. 
Bei den Wahlen der tandtagsabgeordneten der Rittkergutsbesitzer soll künfeig minde- 
stens die Hälfte der stimmberechtigten Rittergutsbesitzer des betreffenden Kreises, oder der 
Oberlausitz anwesend seyn. 
. 2. 
Bei Berechnung dieser Hälfte werden jedoch von der Gesammezahl der Stimmberech- 
Scei dichenigen in Abzug gebracht, welche sich vor der Wahlhandlung genuͤgend entschul— 
digt haben 
g. 3. 
Als guͤltiger Entschuldigungsgrund wird angesehen: 
a.) der wesentliche Aufenthalt außerhalb des Kreises, oder der Provinz, 
b.) solche Krankheit des Rittergutsbesitzers selbst, oder der Seinigen, und 
c.) derartige Dienstverhaͤltnisse, welche das Erscheinen behindern. 
. 4. 
Die Entschuldigung ist bei dem Vorsitzenden der ritterschaftlichen Kreis- oder Pro- 
vincialstaͤnde, oder dessen Stellvertreter anzubringen und, dafern sie nicht in Notorietaͤt 
beruhet, zu bescheinigen. 
1834. 
49
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.