Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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. 45. 
Für die Einnahme und Berechnung der Remengelder erhalten die Individualeinneh= 
mer vier Pfennige von jedem Thaler der durch sie erhobenen dergleichen Gelder, die zur 
Landrencenbank einrechnenden Steuerbehörden aber, insoweit sie nicht jene 4 Pfennige, als 
Individnaleinnehmer, selbst zu empfangen haben, zwei Pfennige von jedem Thaler der an 
sie abgelieserten Renten. 
Diese Rercepturgebühren und die ekwanigen unvermeidlichen baaren Derläge an Post— 
Porto, Emballagekosten und dergleichen sind der Landrentenbank bei Einrechnung der Neu- 
tengelder, mittetst einer nach dem Schema unter C. abzufassenden Quittung, statt baaren 
Geldes, in Zurechnung zu bringen. 
. 46. 
Nach dem Gesetze über die Errichtung der Landrentenbank vom 17ten März 1832, steht 
fedem Rentepflicheigen frei, nach ein halbes Jahr vorber bewirkter Anmeldung, durch 
VBaarzahlungen, die mie 12 Thaler 12 Groschen — aufgehen, oder durch Einlieferung 
von Rentenbriefen, sein Rentenkapital ganz oder zum Theil abzutragen und dadurch seine 
Jeente zu tilgen oder zu mindern. 
Es sind jedoch dergleichen Abzahlungen vom Kapitale an die beiden Termine: 
den 31. März und 
den 30. September 
. 17. 
Die deshalb ein halbes Jahr vorher bei den Orcs-Steuereinnahmen, oder den §F. 6. 
genannten Behörden, angebrache werdenden Anmeldungen sind daher von tetzkeren anzu- 
nehmen, auch sofort im Lokal-Rentenkataster anzumerken, und der Landrentenbank-Ver- 
waltung unmverzüglich anzuzeigen. 
gebunden. 
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Die Kapitalsabzahlungen selbst aber können nicht bei dem im §. 7. bezeichneten Orts- 
Steuereinnehmer, sondern nur bei der Landrencenbank selbst, oder bei den F. 6. bestimmten 
Behörden erfolgen. 
Im letztern Falle haben diese den zur Abzahlung gelangenden Kapitalebetrag von dem 
Zahlungspflichtigen unmittelbar zu erheben und sofort zur andrentenbank einzuliefern. 
Die §. 15. geordneten Einnehmergebühren finden bei Kapitalsabzahlungen nicht Statt. 
. 19. 
In den tokal-Rentenkatastern ist die durch dergleichen Abzahlungen bewirkee Tilgung. 
oder Verminderung der Kapitals= und Renten-Beträge, nach Anleicung des obangezogenen 
Schema unter O, jedoch nicht eher, als nach Eingang der von der Landrentenbank über
	        
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