Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(310) 
/ 5. 
Ueber die Stafthaftigkeit des Entschuldigungsgrundes entscheidet der gedachte Vor- 
sicende, oder Stellvertreter. 
. 6 
Wenn die erforderliche Anzahl Stimmberechtigter nicht gegenwärtig ist, muß ein neuer 
Wahltag angesetzt werden, und der, durch den vereitelten Wahltag erwachsene Aufwand, 
mit Einschluß der, von den gegenwärtig gewesenen sofort, oder innerhalb einer, von dem 
Vorsitzenden zu bestimmenden Frist liquidirten Reisekosten, ist von denjenigen antheilig 
einzubringen, welche bei der erfolglosen Wahlversammlung ohne gnügende Entschuldigung 
außengeblieben sind, oder vor Beendigung der Wahlen sich wieder enrfernt haben. 
II. Das, zur Wahl als städeischer tandtagsabgeordneter befähigende 
Vermögen, oder Einkommen berreffend. 
4 . 7. 
Unter dem, im §. 56. des Wahlgesetzes bei Numer 2. erwähnten Vermögen ist 
nicht blos Mobiliarvermögen, sondern alles und jedes, nach Abzug erwaniger Schulden, 
verbleibende Vermögen zu verstehen, es bestehe solches in beweglichen, oder unbeweglichen 
Gegenständen, z. B. in baarem Gelde, außenstehenden Forderungen, Mobilien u. s. w. 
bei unbeweglichen Gütern jedoch mit Beschränkung auf die, im Inlande gelegenen. 
S. S. 
Eben so ist bei dem, F. 56. unter Numer 3. gedachten, sichern Einkommen, ne- 
ben den sonstigen, dahin zu rechnenden Zuflüssen, auch der, nach Abzug der Oblasten, 
Capitalzinsen rc. verbleibende Reinertrag solcher Grundstücke, welche im Inlande gelegen 
sind, mie in Anschlag zu bringen. 
9. 
Uebrigens bewendet es dabei, daß in den, §. 7. und 8. erwähnten Fällen keine förm- 
liche Darlegung des schuldenfreien Vermögensbestandes und Einkommens nothwendig ist, 
sondern, in Gemäsheit §. 56. des Wahlgesetzes, schon das Einverständniß des Stade- 
rathes und der Scadtverordneten genügé. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches nach Vorschrift des Generalis vom 13ten 
Juli 1796. und des Mandaks vom ien März 1818. zu publiciren ist, eigenhändig 
vollzogen und das königliche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1ten November 1834. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
— —— 
1. 28 
     
    
   
Hans Georg von Carlowitz. 
— 
4#% 
— 
r**m* —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.