Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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6. 
Den Verkauf des Stempelpapiers im Einzelnen haben die Bezirkssteuer= Einnahmen 
zweiter und dritter Klasse nebst den, für einzelne Orte besonders bestellten Stempel-Impost- 
Einnehmern zu besorgen, wogegen die Verabfolgung des Stempelpapiers an die Unter= oder 
tokal-Impost-Einnahmen, sämmtlichen Bezirkssteuer-Einnehmern, welche dasselbe von 
der Stempelfactorie zu Dresden zu beziehen haben, übertragen wird. 
Die Obrigkeiten und sonstigen Behörden werden in Ansehung der, nach 9. 48. der, 
zu dem Stempel-Mandate vom 11. Januar 1819. gehörigen Anweisung, ihnen obliegen- 
den Besorgungen, mit ihren desfallsigen Eingaben, Rechnungen und Ablieferungen an die 
berressende Bezirkssteuer-Einnahme hiermit gewiesen, auch bewender es im Uebrigen hin- 
sichtlich der Stempelverwaltung bei gedachter Anweisung, insoweit nicht ein Anderes bier- 
unter ausdrücklich festgesetzt wird. 
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Die Bestempelung der Spielkarten und Kalender soll von den Bezirkssteuer-Einnah- 
men zu Dresden, Meissen, teipzig, Rochlitz, Plauen und Chemnitz besorgt werden. 
8. 
Die Patrimonial-Obrigkeiten, welche mit der Einlieferung und Berechnung der Steuern 
an die Bezirkssteuer-Einnahmen hiermit gewiesen werden, verbleiben in Ansehung der Steuer- 
verwaltung in ihrer verfassungsmaͤsigen Wirksamkeit, und es haben dieselben namentlich die 
erste Cognition in diesen Angelegenheiten in der Maase, daß sie die noͤthigen Eroͤrterungen 
wegen Steuermoderationen und Erlaßgesuchen, so wie wegen Nachsichtsertheilungen bei Ab- 
fübrung laufender Steuern, zur Entschließung der höhern Behörde anzustellen, die Abga- 
ben-Reparticionen in Dismembrationssachen zu entwerfen, ingleichen die Besteuerung steuer- 
freier Grundstücke und Realgerechtigkeiren, neuer Häuser und Nahrungen einzuleiten, die 
vorkommenden Steuerdifferenzen zu erörtern, und hierauf an die betreffende kreissteuerräch- 
liche Behörde das Weitere zu bringen, auch die in Steuer-Begnadigungssachen ihnen oblie- 
genden Geschäfte zu besorgen haben. 
9. 
Den Scadträthen wird die Annahme und Bestellung derjenigen Personen, welche sie 
zur Besorgung der tokalsteuer-Einnahme in den Städten für geeignet halten, ohne daß es 
deren Präsentation und der Einlieferung einer Caurion zur Staakskasse weicer bedarf, über- 
lassen. ODagegen bewendet es im Uebrigen in Ansehung dieser Einnehmer bei der bestehen- 
den Einrichtung, auch hat jede Commun ihren Steuer-Einnehmer wegen seiner Dienst- 
handlungen und Vernachlässigungen zu vertreten und die Staakskasse deshalb schadlos zu 
halten. Dem Steuer-Einnehmer des Bezirks ist jedoch die Wahl eines neuen, städcischen 
okalsteuer-Einnehmers von dem Staderathe jedesmal bekanne zu machen.
	        
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