Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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AM 72. Verordnung, 
die Erhebung der Schlachtsteuer in den schoͤnburgischen Receßherrschaften 
und in der Herrschaft Wildenfels betreffend; 
vom Aten November 1834. 
Wa9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
verordnen, mit Bezugnahme auf das, über Entrichtung der Schlachtsteuer unter'n Aten 
vorigen Monats erlassene Gesetz nebst der, genannte Abgabe betreffenden Verordnung von 
dem nämlichen Tage, daß die Schlachtsteuer in den schönburgischen Receßherrschaften und 
in der Herrschaft Wildenfels für das Jahr 1835. nur nach der Hälfre der karifmäss- 
gen Sätze, sowohl beim Bank-, als beim Hausschlachten, mie dem Eintrice des Jahres 
1836. bingegen und fernerhin nach den vollen Tarifsätzen gegen eine, dem Hause 
Schönburg und dem Besitzer der Herrschaft Wildenfels zu gewährende, verhältnißmäsige 
und im Wege der obschwebenden Verhandlung festzustellende Entschädigung erhoben wer- 
den soll. 
Nach dieser Verordnung, welche in Gemäsheit der, durch das Generale vom 13 cen 
Juli 1796. und das Mandat vom gten März 1818. ertheilten Vorschriften bekanne zu 
machen ist, haben sich Unsere sämmtlichen Behörden und Alle, die es angehr, gebührend 
zu achten. 
Urkundlich ist dieselbe von Uns eigenhändig vollzogen und Unser königliches Siegel bei- 
gedruckt worden. 
Gegeben zu Dresden, am Aen November 1834. 
Anton. 
Friedrich August, H.. S. 
  
  
Heinrich Anton von Zeschau. 
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Berichtigung. 
In der Sammlung der Gesetze und Verordnungen d. J. St. 27. Nr. 62. C. 8. (Seite 235. 
auf der ersten und zweiten oberen Linie) ist anstatt: „vom hemtigen Tage“ zu lesen: „vom 4. d. M.“ 
Ausgegeben den 17t6en November 1834.
	        
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