Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(6) 
den dahin eingelieferten Kapitalsbetrag ausgestellten Quittung, oder sonstiger ausdruͤcklicher 
Anweisung der Landrentenbank-Verwaltung, anzumerken. 
. 20. 
Die Quiccungen der tandrentenbank über abgezahlte Rentenkapitale sind den Betheilig= 
ten auszuhändigen, um auf den Grund derselben das, der Landrentenbank wegen des abge- 
zahlten Kapicalsbetrags an dem rentepflichtigen Grundstücke zugestandene Realrecht, bei der 
Hypothekenbehörde löschen zu lassen. 
. 21. 
Der tandrentenbank-Verwaltung bleibt vorbehalten, in Bezug auf das ihr übertragene 
Geschäft die weiter ekwa erforderlichen nähern Bestimmungen zu rreffen, und den desfall- 
sigen Anordnungen derselben ist von den betreffenden Steuerbehörden pünktlich nachzugehn. 
Bei ekwa eintrekenden und durch Vernehmung mie der kandrentenbank-Verwaltung 
nicht zu beseitigenden Bedenken, ist die Entscheidung des Finanz-Ministeri## einzuholen. 
6. 22. 
Die von der Landrentenbank über die ihr überwiesenen Rentenkapiralien auszustellenden 
Rentenbriefe, nebst zugehörigen Zinsleisten und Zinsscheinen, werden fürerst nach den unter 
D. und E. beigefügten Entwürfen ausgefertigt. Uiber die denselben zu Verhütung von 
Verfälschungen künftig zu gebende äußere Form wird das Nöthige, nach Beendigung der 
dazu erforderlichen Vorrichtungen, zur öffenrlichen Kenntniß gebracht werden, und dann 
ein Austausch der bis dahin ausgegebenen, immittelst als Inrerimsbekennrnisse zu berrach- 
tenden Rentenbriefe erfolgen. 
. 23. 
Die den Inhabern der Rentenbriefe zukommenden Zinsen werden halbjährig in den 
Terminen Ostern und Michaelis bei der andrentenbank, gegen Abgabe der betreffenden 
Zinsscheine, in Conventionsmünze ausgezahlte. 
Hiernach haben sich die Steuerbehörden und Alle, die es angehe, gebührend zu achten. 
Dresden, am 30fsten December 1833. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
von Carlowitz. von Zeschau.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.