Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Ad 27. behalten Wir Uns vor, über diejenigen Bestimmungen, welche nach F. 23. 
der Verfassungsurkunde in das zu errichtende Hausgesetz aufzunehmen sind, zu seiner Zeic 
an die Ständeversammlung weitere Mittcheilung gelangen zu lassen. 
Ad 29. ist für die Commissarien zu Einführung der Städreordnung im Allgemeinen 
die Anweisung dahin erfolge, daß bei der numerischen Organisation der, in Folge des vor- 
liegenden Erläuterungsgesetzes, zu errichtenden Bürgerausschüsse und bei der ersten Wahl 
dazu nicht bei dem, Spho 110. der allgemeinen Städteordnung bestimmten Minimum 
stehen geblieben, sondern die Wahl, unbeschadet jedoch der weitern Bestimmungen im Sta- 
tute über die künftige Normalzahl, auf einige Mieglieder mehr gerichtet werde. 
Den 
ad 31. Uns, von den getreuen Ständen zu erkennen gegebenen Wunsch sehen Wir 
für erledigt an, indem das Gesetz über provisorische Beschränkung der Immobiliar-Brand- 
vergüktung durch das bevorstehende, definitive Brandversicherungsgesetz ausser Kraft treten 
wird. 
Ad 33. wird der Ancrag, den Eingang ekwaniger Gesuche auf Zusammenlegung von 
Grundstücken nach Befinden in öffentlichen Blättern anzeigen zu lassen, bei der, bereits in 
der Bearbeitung begriffenen Entwerfung der Instruction für die Special-Commissarien mic 
berücksichtige werden. 
Ad 36. Dem Ancrag, durch Verträge mit fremden Staaten möglichst dahin zu wirken, 
daß durch die Militairpflicht dem Ueberziehen kein Hinderniß# in den Weg gelegk werde, 
werden Wir bei sich darbiecender Gelegenheic gern entsprechen. Bis zu Einführung der 
Kreisdirectionen werden die Amtshauptleute die Recrucirungsgeschäfte wie bisher unter un- 
mittelbarer Leitung Unsers Kriegs-Ministerii und in den einschlagenden Gegenständen un- 
ter der der Ober-Recrutirungs-Behörde besorgen. Das, in diesem Jahre bevorstehende 
Recrutirungsgeschäft muß in der Oberlausi6 noch nach der zeitherigen Einrichtung ausge- 
führt werden, künftig aber wird dieß auf ganz gleiche Weise, wie in den Erblanden, ge- 
schehen. Sollte die Erfahrung zeigen, daß eine Abkürzung der, in dem Geseß bestimm- 
ten Dienstreservezeit bis auf Drei Jahre, ohne zu besorgenden Mangel an der erforder- 
lichen Mannschaft, thunlich sey, so werden Wir im Wege der Verordnung das Desfallige 
vorläufig in Ausführung bringen lassenz auch weisen Wir Unser Kriegs-Ministerium an, 
einen, namentlich die präjudiciellen Vorschrifren des Gesetzes enthaltenden Auszug zu ferti- 
gen und zu möglichst allgemeiner Kenntniß bringen zu lassen; es sollen auch den betreffen- 
den Behörden gedruckte Formulare oder Tabellenbogen zu den, der Recrutirung halber zu 
fertigenden Listen unentgeldlich zugestellt werden. ODie, bei der körperlichen Untersuchung 
der auszuhebenden Mannschaft gestellten Anträge werden in der Instruction an die Re— 
crutirungs-Commissionen berücksichtigt werden; so wie Wir auch anordnen werden, daß 
solche junge Männer, welche nach §. 7. des Gesehes zu berücksichtigen sind, so weit die 
dienstlichen Verhältnisse es gestatten, an solche Orte in Garnison gelege werden sollen, wo
	        
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