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versagen moͤgen, als Wir der, von den getreuen Staͤnden hierbei geaͤusserten Ansicht:
daß nach Aufhebung der rechtlichen Kraft der Eheversprechen, bei der kuͤnftigen
Gesetzgebung um so mehr werde darauf gesehen werden koͤnnen, dem noch groͤßern
und bedenklichen Ueberhandnehmen der Ehescheidungen zu steuern, Unsern Beifall
ertheilen.
Wir finden jedoch fuͤr angemessen, daß die Bestimmung F. 62. des Entwurfs
von den Worten an:
„Ferner hat das Gericht ꝛc.“
bis zum Schluß aus diesem Gesetzentwurf entnommen und von Unsern evangelischen
Ministern, Kraft des, nach G. 41. der Verfassungsurkunde ihnen zustehenden Auf-
trags in Evangelicis, als ein besonderes Gesetz publicirt werde.
Was die sonst bei diesem Gesetze, dessen Publication gleichzeitig mie denen über
die Competenzverhälcnisse und die höheren Justizbehörden (sub 4. und 5.) erfolgen
wird, beschehenen Anträge anlangk, so behalten Wir Uns über die, bei F. 11. rück-
sichtlich der academischen Gerichtsbarkeit und, am Schluß der Schrift, wegen einer
durchgängigen Anwendung des Gesetzes in der Oberlausitz geäusserten Zweifel weitere
Entschliessung vorz wollen, in wiefern die Berggerichrsbarkeit annoch mehr, als in
dem vorgelegenen Entwurfe vorgeschlagen war, zu beschränken, oder ob deren gänz-
liche Aufhebung räthlich und nützlich sey? nochmals in reife Erwägung ziehen, und
das Ergebniß zu seiner Zeit bei dem Plane über Bildung der Untergerichte den ge-
treuen Ständen mittheilen lassen, und wegen der ferneren, rücksichtlich der Berg-
gerichtsbarkeit ad §. 48. unter 2. b. und c. gestellten Anträge weitere Erörkerungen
anordnen, auch nach deren Ergebniß so weit nöchig, diesen Anträgen entsprechen.
Endlich werden, dem Antrage der Seände ad 96. 54. und 55. gemäs, durch
Verordnung, unter Beziehung auf das Regulativ vom 15. Januar 1808. für die
Fälle, datz Jemand, der sich aufbieten lassen, später leichtsinniger Weise der Vollzie=
bung der Ehe sich entziehen sollre, angemessene Strafen festgesetzt werden.
Wir beabsichtigen ferner, nach Maasgabe der, von den getreuen Ständen erklärten
Zustimmung und resp. beantragten Modificarionen:
8) das Gewerbe= und Personalsteuer-Gesetz,
9.) das Gesetz wegen der Befreiungen von indirecten Abgaben, oder deshalb zu ge-
währenden Entschädigungen,
10.) das Gesetz zu Erläuterung der 69. 17. und 56. des Wahlgesetzes,
11.) die Gesindeordnung,
42.) das Gesetz in Betreff der gemischten Ehen und der Echiehung der, in selbigen er-
zeugten Kinder,
ungesäumt, und sobald die, bei. einigen dieser Gesetze annoch erforderlichen Worbereicungen
zu deren Ausführung getroffen seyn werden,