Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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nach 9. 180. und 182. der Staͤdteordnung, ohnehin zu vertreten, gehalten sind, 
auf Cautionsbestellung zur Staatscasse nicht weiter bestanden werden, in Ansehung 
der Local-Dorf-Einnehmer aber, solche noch zur Zeic ausgesetzt bleiben. 
Hierüber allenthalben wird die, des Nächsten zu erlassende Verordnung das Weitere 
enrhalten. 
19.) Oie, wegen Bearbeicung eines neuen Grundsteuersystems und Aufhebung der bis- 
ber bestandenen Realbefreiungen, auf das Decret vom 27. Januar vorigen Jahres 
von den getreuen Ständen abgegehene Erklärung und geschehenen Antcräge genehmi- 
gen Wir in der Erwartung, daß die hiernach bei der Vermessung und Bewerthung 
(Bonitirung) in Anwendung zu bringenden Grundsätze dem vorliegenden, wichtigen 
Zwecke entsprechen und dazu führen werden, die Gegenstände der directen Besteuerung 
nach möglichst richtigem Verhälenisse zur Mitleidenheit ziehen zu können. 
Wlrr halten demnach, was 
a.) die Bermessungsmerhode anlangt, für genehm: 
1. 
daß die Grenzen (Contouren) der einzelnen Fluren im Lande mit dem Meßtische ver— 
messen werden und es wird deshalb, auf die, den Vorschlaͤgen der getreuen Staͤnde 
moͤglichst entsprechende Weise, naͤhere Bestimmung getroffen werden. Dagegen 
mag die Ausmittelung des Flaͤcheninhalts der innerhalb der Flur gelegenen, einzelnen 
Grundstuͤcke in der Regel mit der Meßkette, und ausnahmsweise, bei coupirtem Terrain, 
mit der Mensel in der vorgeschlagenen Maase erfolgen. 
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—. 
Beiderlei Vermessungen sollen vom Scaate ausgehen und, unker teitung der Staats- 
behörden, auf Kosten des Staats, mit Ausnahme der unter 4. angegebenen Beiträge 
und teistungen, ausgeführt werden. 
3. 
Die Contourenvermessung wird zugleich als Controle der Detailoermessung gegenuͤber 
dienen. « 
Da in der Regel, weil die Contourenvermessung das gesammte Areal nur nach der 
Horizontale bestimmt, bei der Detailvermessung aber die Reduction schiefer Flaͤchen 
auf die Horizontalebene erst mie dem 1 lien Grade eintreten wird, sich ein Plus an 
Grundfläche bei der Detailvermessung ergeben muß; so wird bei Berglelchung der 
Berechnungen der Conkouren mie denen der Detailvermessung, letztere in diesem Falle 
zur Norm dienen und nur dann, wenn das Ergebniß der Derailvermessung weniger 
Fläche als die Conkourenvermessung nachweiser, soll eine Nachmessung, nach Wahl 
1834. 51
	        
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