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21.) Auf die ständische Schrift in Betreff der, über die Veränderungen in der Parkicu-
lar-Verfassung und Verwalcung der Oberlausitz abgeschlossenen Uebereinkunfe, lassen
Wir Unsere Entschliessungen in Folgendem hiermir unverhalten seyn:
Anlangend die Voraussetzungen, unter welchen die getreuen Stände zu dem, das
Finanz-, Abgaben= und Schuldenwesen betreffenden 2#en und 3ten Abschnikte der Ueber-
einkunft, ingleichen zu den, hierauf sich beziehenden 99. 44. 45. 46. 47. und 51.
ihre Beistimmung erklärt haben, so sehen Wir
ad 1.) nach nunmehr erfolgker Aufhebung der Straßenbaudienst= Surrogatgelder
in den alten Erblanden und der, denselben entsprechenden, von der Oberlausitz zu lei-
stenden Beihülfe zum Straßenbau, dasfenige, was hierüber im letzten Satze des
§. 24. bestimmt worden, ebenfalls für erledigt an, ohne daß es jedoch dieserhalb des
Wegfalls dieses Satzes bedürfen wird. «
ad2.)werdenWirbeiUebernahmederoberlausikzerSchuldenandicStaats:
schuldenkasse die, auf die Oberlausitz ausfallende Quote der, am Schlusse des Jahres
1833. verbliebenen, alterblaͤndischen Steuerbestaͤnde mit in Aufrechnung bringen
lassen.
Die
acl 3.) hinsichtlich des §. 36. vorgeschlagene Abänderung ist, nachdem die gekreuen
Stände, Unserm Begehren vom 29sten vorigen Monats gemäs, für die nächste Fi-
nanzperiode ein oberlausitzer Ständemitglied in den ständischen Ausschuß für die Staats-
schuldenkasse mit gewählt, die Provinzialstände der Oberlausitz aber auf dem jüngst
gehaltenen, prorogirten Landtage Vartholomäi ekwas niche erinnert haben, von Uns
ebenfalls genehmigk worden.
Auf das,
ad 4.) bemerkte, eigenthümliche Verhältniß der Sreuercredirkassenbestände wird bei
der bevorstehenden Abrechnung behusige Rücksicht genommen, auch
ad 5.) die Erledigung der Peräquarions= und sonstigen Ansprüche der Staats=
kasse an die Steuerkassen der Oberlausitz den, in Verfolg Unsers Decrets vom 23sten
dieses Monats, unter Mitwirkung eines, von Uns zu ernennenden Commissars, mit
Auseinandersetzung des oberlausitzer Schulden= und Kassenwesens zu beauftragenden,
ständischen Deputirten mit überwiesen werden.
Ad 6.) halten Wir Uns damit einverstanden, daß die, der oberlausttzer Vrand-
Versicherungs-Anstalt und der Criminalkasse des Landkreises, nach §. 46. zugesicher=
ten Vorschüsse aus der Staakskasse die Höhe von überhaupt 15,000 Thalern —. —.
in keinem Falle übersteigen mögen und es wird daher, unter erklärter Zustimmung der
Provinzialstände, nach den Worten: