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„auf Anlangen der betreffenden Staͤnde“
annoch die Einschaltung:
„bis zu dem Betrage von Funfzehntausend Thalern“
aufgenommen werden.
Soviel die uͤbrigen, von den getreuen Staͤnden gewuͤnschten Modificationen bo
trifft, so werden
ad a. b. d. f. h. und J. die, wegen der Fassung der 99. 1. 2. 7. 11. 53. und
58. beantragten Abänderungen Beruͤcksichtigung finden.
Demnächst aber werden Wir, zu Vermeidung etwaniger JZweifel oder Mißver-
ständnisse, bei Bestätigung des in Frage stehenden Vertrags Unsere Erklärung ins-
besondere darauf richten lassen:
ad a.) daß in dem, §. 60. erwähneen Falle, mit alleiniger Ausnahme des, von
der Oberlausitz alsdann zu übernehmenden Antheils der gemeinschaftlichen Staatsschul-
den, alle Verhälenisse der Oberlausitz zu den alcen Erblanden als aufgelöst zu be-
trachten wären;
ad b.) daß beziehendlich des §. 2. auf die eigenthümlichen Verhälenisse der Erb-
lande eben so, wie die der Oberlausitz, jederzeit Rücksicht genommen werden möge,
und übrigens
adc.) vorauszusetzen sey, daß die, in §. 5. und 6. erwähnten, nutzbaren Rechte
und Befugnisse nicht weiter ausgedehnt werden konnen und sollen, als sie bereits ge-
setzlich oder sonst rechtlich bestehen.
Ad e. und fl.) wird über das, im §. 10. bedungene, von den oberlausitzer Stän-
den nunmehr nur noch für die Stelle des Amtshauptmanns in Ansoruch genommene
Präsentationsrecht die weitere Entschließung vorbehalten.
Im Uebrigen werden Wir, dafern künftig ecwa, wegen veränderker Behörden-
organisation, auch in Beziehung auf die Mittelbehörden zu Budissin eine Aenderung
rathsam erscheinen sollte, solchenfalls auf Einleitung des Erforderlichen Bedacht
nehmen. s
Ad g.) hat ks bei dem, was ständischerseits in Betreff des 49sten §F. bemerkt wor-
den, sein Bewenden.
Ad b.) wird die Staatsregierung, vermöge des ihr zustehenden Oberaufsfichrsreches
Sorge tragen, auf möglichst gleiche Aufbringung der, in F. 53. erwähnten Provin-
zialbedürfnisse der Oberlausitz hinzuwirken.
Wir werden -
.adi.)keinenAnstandnchmen,das,nachs.54.zuerrichtende,provinzialstäns
dische Statut, insoweit es nicht Verwaltungsangelegenheiten betrifft, der Staͤndever—
sammlung zur Kenntnißnahme vorzulegen. Dazu, daß die, darin festzusetzende Ver—
tretung, mit Vorbehalt der Repraͤsentation von besondern Corporationen und der,