Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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2.) In dem Antrage auf Herabsetzung der vierprocentigen Landesschulden auf drei Pro- 
cent sind die getreuen Staͤnde Unsern eigenen Wuͤnschen entgegengekommen, um so 
bereitwilliger haben Wir daher hierzu, in der Maase, wie solches die Bekanntmachun- 
gen vom 29sten Juni und Gten Juli vorigen Jahres besagen, das Entsprechende 
zur Ausfuͤhrung gebracht. 
3.) Dem, mit ständischer Verwendung an Uns gelangten Gesuche der Gemeinde tauter- 
bach im Amte Stolpen um Restitution gewisser Kercenzieherlöhne haben Wir, in Be- 
tracht der Geringfügigkeit des Gegenstandes, Scakt geben zu lassen beschlossen. 
4.) Wegen der, in Beziehung auf die Staakslokterie geschehenen, verschiedentlichen An- 
träge lassen Wir zunächst weitere Erörkerung anstellen und behalten Uns, nach Befinden, 
über den Erfolg weirere Mitcheilung an die gerreuen Stände vo. 
Inwiefern es 
5.) thunlich seyn wird, denjenigen Unserer Untcerthanen, welche nach fernen tändern und 
Welctheilen auszuwandern beabsichtigen, durch Mittheilung zuverlässiger Nachrichten 
über örtliche Verhältnisse an die Hand zu gehen und dadurch deren Unternehmen zu 
befördern, wollen Wir zuvörderst in nähere Erwägung ziehen. 
6.) In Absichr auf die, von dem von Elterlein zu Kleinpöhla, Besitzer des Hammerwerks 
Pfeilbammer daselbst, vorgestellren Hindernisse, welche der Erweiterung der inländischen 
Pferdezucht noch entgegenstehen, hat es vor allen Dingen angemessen geschienen, über 
die, mit dem Abdeckerwesen in hiesigen Landen, nach Befinden, zu treffende, neue Ein- 
richtung weitere Erörterung anzuordnen. 
Was die, sonst noch von der Ständeversammlung beschlossenen Ancräge anlange; so be- 
halten Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und, nach Befinden, das Er- 
forderliche darauf zu verfügen. 
Schlüßlich eröffnen Wir Unsern treuen Ständen, daß Wir sse, in nothwendiger Rück- 
sichtsnahme auf die, demnächst noch in Ausführung zu bringenden, so wie auf die, für den 
nächst bevorstehenden Landtag vorzubereitenden Gegenstände, erst so kurz vor Ablauf der der- 
maligen Finanzperiode, als dieß durch die, bis dahin zu beendigenden Geschäfte bedingt wird, 
wieder zusammentreten zu lassen gedenken, Solches auch um so unbedenklicher erachten, als 
Wir Uns der Erwartung bingeben, es werde zu Beendigung dieser und der sonst vorzule- 
genden, nur auf das Nothwendige zu beschränkenden Gegenstände keines zu langen Zeit- 
raums bedürfen.
	        
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