Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Bekanntmachung 
an die bauenden Gewerken, über die, denselben beim Bergban 
zustehenden Befugnisse. 
Do es den Jeitumständen gemäs erachter worden ist, die bauenden Gewerken auf die, von 
ihnen den Behörden gegenüber und gegen und durch ihre Verleger, Schichemeister und Stei- 
ger auszuübenden Rechte und Befugnisse durch eine übersicheliche Zusammenstellung der ver- 
schiedenen deshalb vorhandenen gesetzlichen Vorschriften und der dermalen bestehenden Verfas- 
sung aufmerksam zu machen, damie sie selbst ihre Gerechesame gehörig wahrnehmen, dagegen 
Irrung und Unzufriedenheit mie den Bergbehörden, denen die Aufsiche und Leitung des Berg- 
wesens in technischer, ökonomischer und polizeilicher Hinsicht anvertraut ist, vermieden, und 
Theilnahme und Vertrauen bei dem Bergbau allenthalben befördert werden mögen: so wird 
auf Anordnung des hohen Finanzministerit, mit hauptsächlicher Beziehung auf diejenigen 
Dispositionen, welche über jene Gerechtsame in 
der Bergordnung von 1589, Ark. 23, 27, 34, 42, 44, 45, 46, 48, 53, 58, 
59, 62, 67 und 73, Cod. Aug. Th. II. S. 198 f, 
dem Bergdecrek von 1624, &. 5, Ebendaselbst S. 283, 
dem Bergdecret von 1629, J. 10, Ebendaselbst S. 308, 
dem Rescripe d. d. 3. März 1703, Cod. Ang. 1 te Forts. Iste Abcheil. S. 1345, 
den Bergresolutionen von 1709, §. 1, 14, 15, 16, 19, 21,29, 31, Ebend. S. 376 f., 
dem Bergproceßmandac von 1713, §. 2, Cod. Aug. Th. II. S. 221, 
dem Rescript vom 30. December 1718, Cod. Aug. 1ste Forts. 1ste Abth. S. 1351, 
dem Reseript vom 14. April 1719, Ebendaselbst, 
dem Rescripe vom 30. August 1740, Ebendaselbst S. 1378, 
dem Resceipe vom 20. May 1752 und 
dem Rescripe vom 23. Januar 1784, Cod. Aug. 20e Forts. 2te Abtheil. S. 221. 
enthalcen sind, Folgendes zur Nachricht und Nachachkung an die bauenden Gewerken gebracht. 
Indem die Schichrmeister und Seeiger diejenigen. gewerkschaftlichen Diener find, welche 
vorzugsweise und fortwährend das Interesse der Gewerken bei deren Gruben zu beobachten 
und zu vertreten, insonderheic aber die Ersteren als Generalgevollmächtigte der Gewerken zu 
bandeln haben, so gebühre den Gewerken: "
	        
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