Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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aber muß es den Behörden sekbst zu vollständiger und vorwurfsfreier Ausübung ihrer 
Pflichten sehr wünschenswerth seyn, wenn auch die Gewerken ihre Gerechtsame und In- 
teresse dabei sorgfältig wahrnehmen, hiernach ihre Wünsche und Ansichten zu weiterer Er- 
wägung bringen, insbesondere von der Bertretung durch ihre Schichtmeister und Steiger 
sich nähere Kenntniß verschaffen, was sie daran etwa auszustellen finden, zur Erörkerung 
und Abhilfe anzeigen und somit den, ihnen recht= und verfassungsmäsig zustehenden, 
wichtigen Einfluß auf den Bergbau wirklich ausüben, da es auf einstimmiger Ueberzeugung 
beruher, daß durch eine solche lebhafte Theilnahme der gewerkschaftliche Bergbau wahrhaft 
gefördert und fernerweit, sowohl zum Nutzen der Untrernehmer, als des Seaats, auf- 
reche erhalten werden kann. 
Uebrigens zeiget die Erfahrung, auch der neuesten Zeit, welchergestalt die Grubenvor- 
steher und die Bergbehörden sich bemüher haben, die Ausbeute= und Verlagsvertheilungen 
den Gewerken so lange, als es nur mic der Subsistenz der Gruben bestehen kann, zu er- 
halten, und neue solche Verrheilungen, wo es nur thunlich, einereten zu lassen; eben 
darin liegt aber zugleich der Beweis, daß der Bergbau, ohnerachter seines schwierigen, 
mühevollen und kostbaren Bekriebes, doch noch immer an vielen Puncten unmittelbaren 
Gewinn zu gewähren fähig und daher der fernern Theilnahme der Gewerken, auch derer, 
welche nicht durch eigene weitere Verarbeitung ihrer, davon erlangten Producte und sonst 
noch andern Vortheil davon ziehen, vollkommen würdig ist. 
Freyberg, den 11. October 1834. 
Das Ober-Bergamt. 
Ausgegeben den 171en November 1834.
	        
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