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men, Zwanzig Tausend Thaler —— —- zu, Belebung und Unterstuͤtzung der Gewerbe
vorschußweise aus den Kassenbestaͤnden, Drei und Vierzig Tausend Sechs Hundert Thaler
— . — aber aus dem Fonds der Straf= und Versorg-Anstalten zu Ausführung mehrer
Baue und Einrichtungen für diese Anstalten verwendet werden können.
(. 2.
Zu Deckung der, nach §. 1. erforderlichen Summen und der, auf die Specialkassen ge-
wiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, neben denjenigen Bezügen, welche die
Saaatskassen aus den, denselben zugewiesenen Einnahmequellen, in Gemäsheit der, bei Fest-
stellung des Einnahme-Budgets, mir Unsern gerreuen Ständen getroffenen Vereinigung zu
erwarten haben, annoch folgende Steuern und Abgaben zu erheben und zwar:
A.) für das Jahr 1834:
die bereits ausgeschriebenen, nach Vorschrife des Gesetzes vom 21sten December 1833,
B.) für jedes der Jahre 1835. und 1836:
I. im ganzen Staatsbereich:
1.) der Grenzzoll von ein-, aus= und durchgehenden Waaren, nach dem Gesetze vom
Aten December 1833;
2.) die Brannrweinsteuer für inländischen Branntwein;
3.) die Biermalzsteuer;
4.) die Weinsteuer für inländischen Wein;
5.) die Tabaksteuer von inländischen Tabaksblättern, nach dem Gesetze vom Aten December
1833, sämmtliche vorstehende fünf Steuern, in Gemäszheit der, bei der ständischen
Zustimmung zu Abschließung des Jollvertrags abgegebenen Erklärung;
6.) die Schlachesteuer, nach dem Gesetze vom 4t#en Occober, und die Uebergangssteuer
vom Fleischwerke, nach der Anordnung vom 29sten October dieses Jahres;
7.) die Stempelsteuer, in Gemäsheit der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen;
8.) die Gewerb= und Personalsteuer, nach dem besondern Gesetze.
II. In den alten Erblanden besonders:
1.) Schocksteuern vom Lande à 41. Pfennige von jedem gangbaren Schocke;
2.) Schocksteuern von den Städten à 132. Pfennige von jedem gangbaren Schocke;
3.) Qugtembersteuern vom Lande à 36. Quatember von dem gangbaren Steuerquantum;
4.) dergleichen in den Städten à 174. Quatember vom gangbaren Seeuerquantum und
— zwar in den Terminen, wie solches die Anlage unter O näher enthält;
5.) Accisgrundsteuern von den früher accisbaren Städten, in der bisher gesetzlich beste-
benden Maase;
6.) an ritterschaftlichen Beiträgen, das bisherige Donativ und die, zu den erhöhren Staats-
bedürfnissen zeicher bewilligten Summen von überhaupt 45,166 Thlr. 16 l. — =