Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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men, Zwanzig Tausend Thaler —— —- zu, Belebung und Unterstuͤtzung der Gewerbe 
vorschußweise aus den Kassenbestaͤnden, Drei und Vierzig Tausend Sechs Hundert Thaler 
— . — aber aus dem Fonds der Straf= und Versorg-Anstalten zu Ausführung mehrer 
Baue und Einrichtungen für diese Anstalten verwendet werden können. 
(. 2. 
Zu Deckung der, nach §. 1. erforderlichen Summen und der, auf die Specialkassen ge- 
wiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, neben denjenigen Bezügen, welche die 
Saaatskassen aus den, denselben zugewiesenen Einnahmequellen, in Gemäsheit der, bei Fest- 
stellung des Einnahme-Budgets, mir Unsern gerreuen Ständen getroffenen Vereinigung zu 
erwarten haben, annoch folgende Steuern und Abgaben zu erheben und zwar: 
A.) für das Jahr 1834: 
die bereits ausgeschriebenen, nach Vorschrife des Gesetzes vom 21sten December 1833, 
B.) für jedes der Jahre 1835. und 1836: 
I. im ganzen Staatsbereich: 
1.) der Grenzzoll von ein-, aus= und durchgehenden Waaren, nach dem Gesetze vom 
Aten December 1833; 
2.) die Brannrweinsteuer für inländischen Branntwein; 
3.) die Biermalzsteuer; 
4.) die Weinsteuer für inländischen Wein; 
5.) die Tabaksteuer von inländischen Tabaksblättern, nach dem Gesetze vom Aten December 
1833, sämmtliche vorstehende fünf Steuern, in Gemäszheit der, bei der ständischen 
Zustimmung zu Abschließung des Jollvertrags abgegebenen Erklärung; 
6.) die Schlachesteuer, nach dem Gesetze vom 4t#en Occober, und die Uebergangssteuer 
vom Fleischwerke, nach der Anordnung vom 29sten October dieses Jahres; 
7.) die Stempelsteuer, in Gemäsheit der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen; 
8.) die Gewerb= und Personalsteuer, nach dem besondern Gesetze. 
II. In den alten Erblanden besonders: 
1.) Schocksteuern vom Lande à 41. Pfennige von jedem gangbaren Schocke; 
2.) Schocksteuern von den Städten à 132. Pfennige von jedem gangbaren Schocke; 
3.) Qugtembersteuern vom Lande à 36. Quatember von dem gangbaren Steuerquantum; 
4.) dergleichen in den Städten à 174. Quatember vom gangbaren Seeuerquantum und 
— zwar in den Terminen, wie solches die Anlage unter O näher enthält; 
5.) Accisgrundsteuern von den früher accisbaren Städten, in der bisher gesetzlich beste- 
benden Maase; 
6.) an ritterschaftlichen Beiträgen, das bisherige Donativ und die, zu den erhöhren Staats- 
bedürfnissen zeicher bewilligten Summen von überhaupt 45,166 Thlr. 16 l. — =
	        
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