Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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7.) die Cavallerieverpflegungsgelder in der bisherigen Maase mit 42. Pfennigen von 
jedem gangbaren Schocke. 
Die Abführung und Berechnung obiger Seeuern und Abgaben erfolgt wie 
zeither. 
8.) Zwei Metzen Korn und Zwei Metzen Hafer von jeder unter den Pflug gerriebenen 
steuerbaren Hufe, in der Maase, daß den (tieferungspflichtigen die Wahl frei 
steht, ob sie die Erschürtung in Natura bewirken, oder ein, vom Kriegs-Ministe- 
rium jedesmal zu bestimmendes Aequivalent entrichten wollen. 
III. In der Oberlausitz besonders: 
1.) Beitrag zu den alterblaͤndischen Grundabgaben an Sieben und Zwanzig Tausend 
Zwei Hundert Drei und Vierzig Thaler 7 gr. 3 pf. 
2.) Rarions= und Portionsgelder, in Gemäsheic der, hierüber zeither beobachteren, ge- 
setzlichen und verfassungsmäsigen Bestimmungen; 
3.) die, in das Getreidemagazin zu Budissin abzuschüttende Maturallieferung von 
321 Schfl. 12 Mtzu. Korn und 
321 12 = Hafer 
mit gleicher Wahl, wie in den alten Erblanden; 
4.) Zwei und Junfzig Tausend Thaler —. —= zu Tilgung und Verzinsung der, auf 
die alten Erblande mit übergehenden oberlausitzer Provinzialschulden; 
Alles (III.) in Gemäsheir# der, darüber noch zu erlassenden, besondern Steuer- 
ausschreiben. 
. 3. 
Die ordonnanz= und verfassungsmäsigen Servisleistungen bleiben unverändert und 
sind eben so, wie alle Abgaben, Narural= und Geldleistungen, auch sonstige Erhebun- 
gen, welche nicht ausdrücklich aufgehoben worden sind, fortzugewähren. 
. 4. 
Unser Finanz-Ministerium und die übrigen Ministerien, jedes in seinem Geschäfts- 
bereich, sind mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches, nach Maasgabe des Generalls vom 
1 3ten Juli 1796. und des Mandats vom 9ten März 181 8. zu publiciren ist, eigen- 
bändig vollzogen und Unser königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 14ten November 1834. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Heinrich Anton von Zeschau.
	        
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