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Eine Moderation der Grundquatember wird, nach Ermessen der, mit Verwaltung der
directen Steuern beauftragten Behoͤrden, alsdann auf Ansuchen verfuͤgt werden, wenn Real—-—
besitzungen wegen der daran gebundenen Gewerbe erweislich mit hoͤhern Quatemberbeitraͤgen,
oder mit einer hoͤhern Schockzahl, als der ortsuͤblichen, belegt worden sind.
3.) Die inlaͤndischen Land- und Miethkutscher bleiben vom 1sten Januar 1835. an
von Encrrichtung der, durch die Bekanntmachung des geheimen Finanzcollegil vom 1 2#t#en
November 1828. geordneten Abgabe zur Postkasse befreit.
Ferner sollen
4.) sowohl diejenigen, an Staatskassen entrichteten Canons, welche nur eines bestehen-
den Gewerbes wegen und nicht in Folge eines hierauf gerichteten Dominialrechts auferlegt
werden, als auch die sogenannten Stempelgelder von Fabrikanten von dem nämlichen Zeit-
puncte an nicht weiter erhoben werden.
In der Oberlausik wird die, nach Maasgabe des angezogenen Personensteuer-Ausschrei-
bens, zu entrichten gewesene Charactersteuer vom 1sten Januar 1835. an ebenfalls nicht
weiter erhoben, auch kommen die, in der Uebereinkunft mir den oberlausitzischen Scänden,
für den Fall der Gleichstellung beider Landescheile, in den Personglabgaben getroffenen Be-
stimmungen, von da an in Anwendung.
I. Abschnitt.
Von der Verbindlichkeit zu Entrichtung der Gewerbe“ und Personalsteuer.
I. Abtheilung.
Gewerbesteu er.
6. 2.
Wer die Gewerbesteuer zu erlegen hat.
Jede Person, ohne Unterschied des Geschlechts, welche eines oder mehre der, in den
nachfolgenden 99. 4.— 21. bezeichneten Gewerbe selbstständig treibt, hat die Gewerbesteuer
nach den, für jedes derselben geordneten Abgabensätzen zu entrichten.
g. 3.
Unterschied der Steuersätze nach dem Wohnorte des Steuerpflichtigen.
Bei Bestimmung der Steuersätze wird in gewissen Fällen unterschieden, ob die Stener-
pflichtigen
entweder in großen Städien,
oder in Mittelstädten,
oder in kleinen Scädren,