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oder auf dem flachen Lande,
oder endlich im Umherziehen in Staͤdten und auf dem Lande,
das Gewerbe betreiben.
Welche Staͤdte zu den groͤßern, mittlern oder kleinen gehoͤren, ist in der Beilage sub O
bestimmt.
Da im Uebrigen Chemnitz in mancher Hinsicht den Mittelstaͤdten nicht ganz gleich steht,
so bleibt es der catastrirenden Behoͤrde, so wie den Ministerien des Innern und der Finanzen
überlassen, allenthalben da, wo sich die Abgabensätze nach dem Wohnort der Steuerpflichti-
gen richten, bei den Contribuenken dieser Stadt in geeigneten Fällen die, für die Mittel-
städte ausgeworfenen Sätze bis höchstens um den 4ten Theil derselben zu erhöhen.
ste Unterabtheilung.
G. 4.
Kaufleute 2c.
Für alle diejenigen, welche einen Groß= oder Kleinhandel, ferner Commissions-, Spe-
ditions-, Wechsel= oder andere Geschäfte kaufmännisch betreiben, einschließlich der Apoche-
ker, wird ein Gesammtbetrag der Gewerbesteuer dadurch bestimmt, daß im Durchschnice auf
jedes selbstständige Handelsgeschäft
a.) in Dresden 18 Thlr. — —.
b.) in teipzig 26 Thlr. — —.
C.) in allen mittlern Städren 10 Thlr. — —.
gerechnet wird. Der hiernach sich ergebende Gesammebetrag wird aber auf die einzelnen
Beitragspflichtigen, nach dem Umfange ihrer Geschäfte, in der Maase vercheilt, daß diese-
nigen, deren Geschäftsbetrieb von dem geringsten Umfange ist,
in Dresden und teipzig, so wie in den mittlern Städten 4 Thlr. — —.
wenigstens, die übrigen nach Verhältniß mehr, zu encrichten haben.
Personen dieser Unterabtheilung in kleinen Städten und auf dem tande enrrichten an
Gewerbesteuer jährlich 4 Thlr. bis 48 Thlr. —. —., oder in besondern Fällen mehr, nach
Ermessen der catastrirenden Behörde. Dieselbe hat darauf zu sehen, daß bei der Abschätung
derselben, so weit es nach äusserer Beurtheilung des Geschäftsumtriebs geschehen kann, ein
richtiges Verhältniß mie den Gewerbesteuerbeiträgen der Kaufleure in den benachbarten gros-
sen oder Mittelstädten beobachtet werde. In solchen Scädten, wo die Zahl der daselbst
Geschäfte treibenden Kaufleute durch die Orktsverfassung auf eine festbestimmte Zahl be-
schränkt ist, sollen dieselben, so lange das Verhäleniß bestehe, gleich den Fabrikanten nach
6 6. und 47. besteuert werden.
Krämer auf dem tande, welche nur die in dem Mandate vom 29. Januar 1767.
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