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nachgelassene Dorfkrämerei betreiben, werden zu der Z2ten Unterabtheilung (den Händlern)
gerechnet.
2te Unterabtheilung.
. 5.
Händler.
Handelereibende, zu der 1sten Unterabtheilung nicht zu rechnende Personen, haben die
Gewerbesteuer nach folgenden Bestimmungen zu enrrichten.
1.) Getraide= und Holzhändler.
a.) Jeder Händler, welcher Getraide, Nutz= oder Brennholz auf der Elbe verschiffe
oder verflöße, verschiffen oder verflößen läßt, entrichtet jährlich, nach Verhältniß seines Ge-
schäftsbetriebs, Vier Thaler bis Acht und Vierzig Thaler —. —
b.) Jeder Händler, welcher beständige Niederlagen von Nutz= oder Brennholz zum
freien Verkauf unterhält, oder Getraide zu gleichem Behufe aufspeichert, enrrichter eben-
falls, nach Verhälcniß des Geschäftsumfangs, jährlich Vier Thaler bis Acht und Vierzig
Thaler —. —;
I.) Personen, welche mit Getraide, Nutz= oder Brennholz einen Handel in der
Maase betreiben, daß ihr Absatz nicht ausschließlich auf den Einzelverkauf sich beschränke,
die jedoch zu den, unter a. und b. bezeichneten nicht gehören, ferner Personen, welche mit
Baumaterialien oder ähnlichen Gegenständen im Großen handeln, entrichten, nach Ver-
hälcniß ihres Geschäftsberriebs, Vier Thaler bis Acht und Vierzig Thaler —. — , auch sämmt-
liche unter a. b. c. genannte Händler in besondern Fällen mehr als 48 Thaler — —,
nach. Ermessen der catastrirenden Behäörde.
2) Händler, welche in großen oder Mirrelstädten Pferde foredauernd zum Verkauf
aufstellen, entrichten, nach Verhälcniß des Geschäftsberriebs, Vier Thaler bis Acht und
Bierzig Thaler —. —
3.) tieferanten, welche von Zeit zu Zeit hieferungen von Waaren oder rohen Pro-
ducten im Großen unternehmen, entrichten, nach Verhäleniß des Geschäftsbetriebs, Vier
Thaler bis Achte und Vierzig Thaler —. —
4.) Buch= und Kunsthändler, ingleichen Personen, welche den Handel mit Schaaf-
wolle als stehendes Gewerbe betreiben, werden zu der 1sten Unterabcheilung (F. 4.)
gerechnet.
5.) Personen, welche mit Wein oder andern geistigen Gerränken handeln, werden,
a) wenn sie damit entweder nur im Ganzen oder zugleich im Ganzen und im Einzel-
nen handeln, zu der 1sten Unterabtheilung,
b.) wenn sie nur im Einzelnen damie handeln, zu der Aten Unterabtheilung (s. 8.)
gerechnet.