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10te Unterabtheilung.
9. 18.
Personen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben.
Die Gewerbesteuer solcher Personen, welche im Umherziehen Gewerbe treiben, wird
nach folgenden Bestimmungen erhoben.
1.) Personen, welche für ausländische Handelshäuser oder Fabriken ausländische Waa-
ren im Inlande verkaufen, oder Bestellungen darauf einsammeln, und dieses Geschäft nicht
ausschließlich auf den inländischen Messen betreiben, haben an Gewerbesteuer
auf Drei Monate Zwölf Thaler —.—= und bei einem Aufenthalte über 3 Mo-
nate, von 3 Monaken zu 3 Monaken 12 Thlr. —-—. mehr zu entrichten.
2.) Ausländische, mie Concession der Polizeibehörde ihre Gewerbe im Inlande aus-
übende Unternehmer umherziehender Schauspieler-, Seiltänzer-, Kunftbereiter= und ähn-
licher Gesellschafcen, Aussteller von Sehenswürdigkeiten (Menagerien, Wachsfiguren und
dergleichen) umherziehende Musikgesellschaften, Taschenspieler 2c. entrichten, nach Ermessen
der Behörde, mit Rücksicht auf den anzunehmenden Verdienst, für jeden Tag, mie Aus-
schluß der Reiserage und solcher Tage, an welchen keine Vorstellungen, Ausstellungen rc.
statt finden, —= 4 gr. —= bis 2 Thlr. — — :.
Reisende Künstler, welche öffentliche Vorstellungen ihrer Kunst geben, bleiben gewerbe-
steuerfrei, sofern nach Ermessen der Behörde ein höheres Kunst= oder wissenschaftliches
Interesse, bei denselben vorwaltet.
3.) Ausländische Scheerenschleifer, Kesselflicker u. s. w. entrichten für jeden Verdienst-
kag 6 Pfennige bis 2 Groschen.
4.) Inländische Umherziehende der, unker 2. bezeichnerten Garcungen, entrichten an
Gewerbesteuer, nach Ermessen der Behörde, jährlich 2 Thlr. —.= —: bis 24 Thlr. — —.
Bei Bestimmung dieses Satzes ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob sie dieses Ge-
werbe regelmäsig das ganze Jahr hindurch, oder nur ausnahmsweise zu gewissen Zeiten,
bei Messen, Jahrmärkten u. s. w. betreiben.
5.) Inländer, welche die, unter 3. bemerkten Erwerbsmiccel benutzen, encrichten jähr-
lich 12 Groschen bis 2 Thaler unker gieichen Modalitäten.
6.) Personen, welche mit Handelsgegenständen zum Verkauf im Inlande umherziehen,
sind nach Magsgabe der Bestimmungen für die 2te Unterabtheilung (§. 5.) zu beurtheilen.
1####te Unterabtheilung.
490.
ächter von Grundstücken 2c.
Personen, welche durch Pachtung irgend einer Arc von Ntandwirthschaften, Grund-
stücken, Gebäuden, Realrechten, Maschinen, Gewerbsanlagen, Obstnutzungen 2c. einen
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