Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(10 ) 
Der Raum für jedes rentepflicheige Grundstück ist wenigstens in der angegebenen 
Länge zu halten, weil solcher bei geringern Abschlagezahlungen gebraucht werden 
möchte. 
Durch das gröäßere Format, welches das Kataster zu erhalten hat, werden 
sämmeliche Colonnen in der zu dem darin aufzunehmenden Inhalte passenderen Breite 
ausfallen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.