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Jeder Gewerbecreibende, welcher ohne Gesellen arbeitet, entrichtet den 1sten Satz.
Jeder Gewerberreibende, welcher mit 4 Gesellen arbeicer, den zweiten.
Die Gewerbesteuersätze derjenigen, welche nicht für sich allein, jedoch mit weniger als
4 Gesellen arbeiten, sind, nach Ermessen der catastrirenden Behörde, zwischen dem ersten
und zweicen Satze zu bestimmen. Mit jedem Gesellen über die Zahl von 4 steigt die Ge-
werbeskeuer um ein Sechstheil des zweiten Satzes.
Zwei tehrlinge werden einem Gesellen gleichgeachtet. Ein einzelner tehrling bleibt auf-
ser Ansatz.
Gewerbsgehülfen mit technischer Ausbildung (im Gegensatz der, mit gemeiner Handar-
beit beschäftigten Personen,) sind, wenn sie männlichen Geschleches und über 18 Jahr ale
sind, in eben der Maase, wie die Gesellen, ausserdem aber nur wie ktehrlinge, bei Berech-
nung der Gewerbesteuersätze, zu berücksichtigen.
Gewerbetreibende dieser Unterabeheilung, welche auch für ihre eigene Person und ohne
Gesellen oder Lehrlinge zu halten, nach den Zeugnissen der Ortsbehörden oder Innungsäleesten,
nicht mit hinreichender Arbeit versehen sind, können mit der Hälfee des ersten Satzes belegt werden.
Die Zahl der Gesellen wird aus dem Durchschniete der höchsten Jahl derselben, welche
ein Meister in jedem Wierteljahre des vorhergegangenen Jahres zugleich in Arbeit gehabe
hat, berechnet. Das Nämliche ist hinsichtlich der Gehülfen und tehrlinge zu beobachten.
Dafern Gewerbetreibende dieser Unterabtheilung sich regelmäsig mie dem VBerkaufe
fremder Erzeugnisse befassen, so ist dem Ermessen der catastrirenden Behörde überlassen,
bei ihrer Abschätzung hierauf in der Maase Rücksicht zu nehmen, daß ihre Gewerbesteuer-
sätze mic denen solcher Gewerbetreibenden, welche ihre Verkaufswaaren mit Gesellen oder
Gehülfen selbst verfertigen, in angemessenem Verhälenisse stehen.
Wem Gewerbetreibende, in die 1 2c#e Unterabteheilung gehèrige Personen in der An-
lage A. sich nicht vorfinden, so ist der catastrirenden Behörde überlassen, für selbige die
Gewerbesteuersätze eines andern, in den Erwerbsverhältenissen nahestehenden Gewerbes in
Anwendung zu bringen, oder diejenigen jener Gewerbecreibenden, welche ihr Gewerbe
kaufmännisch oder fabrikmäsig becreiben, bezüglich gleich den, in der ersten, zweiten,
dricten Unterabtheilung besteuerten Personen anzusetzen.
Dem Ermessen der catastrirenden Behörde ist auch anheim gestellt, Gewerbetreibende,
welche zwar in der Anlage A. aufgeführe sind, jedoch das Gewerbe fabrikmäsig betreiben,
in die 3te Unterabtheilung aufzunehmen.
. 21.
Allgemeine Vorschriften.
4.) Die Becreibung mehrer, in verschiedenen Unterabtheilungen aufgeführten Gewerbe,
verpflichtee in der Regel zu Entrichkung der Gewerbesteuer von jedem dieser Gewerbe, so-
fern nicht die Ausnahmen bei den einzelnen Unrerabeheilungen selbst bemerke sind, oder