Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(373) 
S 61. 
Anzeige über entstehende Gewerbe. 
Obrigkeiten, in deren Sprengel zu Betreibung von Erwerbszweigen Erlaubniß erkheile 
wird, ferner Behörden, durch welche Dienstanstellungen oder Verleihungen von Pensionen, 
oder Wartegeldern verfüge werden, haben hierüber, soviel Verfügungen der letztern Art 
anbetrifft, zugleich unter Angabe des Diensteinkommens, der Pension, oder des Warte- 
Seldes vierteljährlich an die Oistrices-Commissson schriftliche Mictheilungen gelangen zu 
lassen. 
. 62. 
Eintritt in eine bereits bestehende Gewerbsanlage. 
Wer in eine bereies bestehende Gewerbsanlage eintritt, (z. B. eine Schlachtbauk, 
Backstelle erkauft rc.) hat bis zur nächsten Cakasterberichtigung den davon bisher erleg- 
ten Gewerbesteuerbeitrag zu entrichten. Wer dagegen eine neue Gewerbsanlage errichret, 
oder überhaupt einen neuen Erwerbszweig ergreift, hat, bis zur nächsten Catasterberich— 
tigung, wenn ihm nicht der, von der Districts-Commission festzusebende Beitrag bereits 
bekannt gemacht worden, den niedrigsten Ansatz, welcher bei diesem Gewerbe, oder son- 
stigen Erwerbszweige vorkommt, zu erlegen. 
Dafern auf diesem Wege im erstern Falle eine Prägravation, im letztern aber eine 
Begünstigung des Contribuenten über die Hälfte stattgefunden haben sollre, so ist solche 
bei dem Ansatz für das nächste Jahr durch verhältnißmäsige Herabsetzung, oder Erhö- 
hung auszugleichen. 
S. 63. 
Anfang der Gewerbe= und Personalsteuerpflichtigkeit. 
Die Verbindlichkeit zu Entrichtung der Gewerbe= und Personalsteuer beginnt mit dem 
nächsten vierteljährigen Zahlungstermine nach Beginn des Gewerbebetriebs, nach Ueber- 
nahme der besoldeten Stellen, oder nach Eintrict des sonstigen factischen Verhälenißes, 
auf welchem die Steuerpflichtigkeit beruht. Eine Ausnahme findet nach §F. 56. bei den- 
jenigen Gewerbetreibenden statt, welche die Gewerbesteuer nach käglichem, wöchentlichem oder 
monatlichem Verdienste zu erlegen haben. 
’b. 64.9 
Veränderungen in den Steucransätzen. 
Veränderungen in den Steueransätzen, welche nur eine Vermehrung, oder Vermin- 
derung des Erwerbes in der nämlichen Steuerabeheilung zum Grund haben, werden erst 
bei der nächsten jährlichen Catasterberichtigung berücksichtigé. 58 
1834.
	        
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