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Schema.
B.
Individual-Renten-Register.
Dieses Rentenregister soll den Erhebungsbehörden als böschregister dienen.
Es sind daher in demselben die zur Erhebung zugefertigt erhaltenen Renten, nachdem
solche im Rentencataster eingetragen, sofort aufzunehmen.
Diesenigen Renten, welche erst in einem spätern Jahre eingezahlt werden, miehin vor-
ber in Rest gewesen sind, sind roth einzutragen, damic die currenten Abführungen von de-
nen auf este leicht unterschieden werden können.
Wird eine Rente, in Folge eingetretener gänzlicher Inexigibilität — wozu jedesmal be-
sondere Verordnung erlassen werden wird — im Kataster in Wegfall gebracht; so ist der
Name des Rentepflichtigen im Rentenregister roth zu durchstreichen und die eingetrerene
Inexigibilirät, so wie der Betrag der Reste, welche als inexigibel zu löschen gewesen sind,
mit Angabe der Zeit, ebenfalls roth darunter zu bemerken.
Die Berechnung der der Landrencenbank zu gewährenden Renten erlische von der Zeit
an, wo das Kapital als inexigibel in Wegfall gestellt wird.
Da mehre abschlägliche Kapitalszahlungen erfolgen können, bevor die Renten zur
gänzlichen Tilgung kommen; so ist für jeden Rentenpflichtigen der Raum ungefähr in der
angegebenen Maße, eher noch breiter, zu halten.
Das größere Format, in welchem dieses Register anzulegen ist, wird gestatten, daß die
Rubrik für die „Anmerkung“ in etwas breiterem Raume ausfalle. —
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1834. 3