Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

( 17) 
Schema. 
  
B. 
Individual-Renten-Register. 
  
Dieses Rentenregister soll den Erhebungsbehörden als böschregister dienen. 
Es sind daher in demselben die zur Erhebung zugefertigt erhaltenen Renten, nachdem 
solche im Rentencataster eingetragen, sofort aufzunehmen. 
Diesenigen Renten, welche erst in einem spätern Jahre eingezahlt werden, miehin vor- 
ber in Rest gewesen sind, sind roth einzutragen, damic die currenten Abführungen von de- 
nen auf este leicht unterschieden werden können. 
Wird eine Rente, in Folge eingetretener gänzlicher Inexigibilität — wozu jedesmal be- 
sondere Verordnung erlassen werden wird — im Kataster in Wegfall gebracht; so ist der 
Name des Rentepflichtigen im Rentenregister roth zu durchstreichen und die eingetrerene 
Inexigibilirät, so wie der Betrag der Reste, welche als inexigibel zu löschen gewesen sind, 
mit Angabe der Zeit, ebenfalls roth darunter zu bemerken. 
Die Berechnung der der Landrencenbank zu gewährenden Renten erlische von der Zeit 
an, wo das Kapital als inexigibel in Wegfall gestellt wird. 
Da mehre abschlägliche Kapitalszahlungen erfolgen können, bevor die Renten zur 
gänzlichen Tilgung kommen; so ist für jeden Rentenpflichtigen der Raum ungefähr in der 
angegebenen Maße, eher noch breiter, zu halten. 
Das größere Format, in welchem dieses Register anzulegen ist, wird gestatten, daß die 
Rubrik für die „Anmerkung“ in etwas breiterem Raume ausfalle. — 
  
——-——- — —. 
1834. 3
	        
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