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8.
Bei allen solchen Geburten, welche im Sinne des §F. 10. des Gesetzes als nur zufällig
am Orte erfolgt anzusehen sind, hat die Orktsobrigkeit) welcher daher, soviel die Dörfer
anlangt, von den tocalgerichtspersonen sofort datten Anzeige zu machen ist, die Heimaths=
angehörigkeit des Kindes zu erörtern und das Ergebniß zu seiner Zeit dem betreffenden
Geistlichen zur Nachtragung in das Kliüchenbuch mitzurheilen.
9.
Ist der Heimathsschein der Acltern eines ehelichen, oder der Murter eines unehelichen,
zufällig am Orte geborenen Kindes zu erlongen, so bedarf es weiterer Erörkerungen nicht;
sondern nur der Jurückbehaltung einer beglaubten Abschrift des Heimathsscheins bei den
Acten und einer Registratur über die Art und den Anlaß des zufälligen Aufenthalts,
während dessen die Geburk erfolgte. Eünrgegengesetzten Falls ist die Heimarhsangehörigkeit
der Aeltern des ehelichen, oder der Murker des unehelichen Kindes durch deren Befragung
und sonstige Erkundigung, so wie durch Vernehmung mit der betreffenden Behörde des
Orts der angegebenen Heimath zu erörtern und festzustellen.
10.
Zu §&. . 17. 20. und 24.
Kann Jemandem, der die Ausstellung des, §. 17. des Gesetzes unker b. erwähnten
Verhalescheins verlangt, nicht bezeugt werden, daß innerhalb des letzten Jahres, vom
Tage der Ausstellung an zurückgerechnet, wider ihn weder der, 9. 16. des Gesetzes ge-
dachte, noch ein anderer, polizeilicher Grund zur Ausweisung vorgekommen sei, so ist darin
speciell auszudrücken, welche Gründe zur Ausweisung vorgekommen sind; es #nag die Aus-
weisung übrigens wirklich erfolge sein, oder nicht.
41.
Die, die Polizei handhabenden Behörden sind für die, von ihnen ausgestellten Ver-
halescheine verantwortlich und werden für jede wissentlich darin aufgenommene unrichtige,
oder unvollständige Angabe nach Umständen, mit Ordnungsstrafen bis zu 20 Thlr. — —.
belegt werden.
12.
. Jeder Auszuweisende ist unter Angabe des Grundes der beschlossenen Ausweisung und
mit Einräumung einer, nach den Verhälenissen billig zu bemessenden Frist, zu bedeuten,
daß er sich vom Orte hinwegbegebe und sich ein anderes Unterkommen selbst ermittele.
13.
Erklaͤrt er, daß er dieß zu thun außer Stande sei, so ist die Polizeibehoͤrde seiner
Heimath von der erfolgten Ausweisung und der, von dem Ausgewiesenen abgegebenen Er—