Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(1·1461) 
Sammlung 
der 
Gesetze und Verordnungen 
« fuͤr das Koͤnigreich Sachsen. 
Z6stes Stuͤck, vom Jahre 1834. 
————— 
DS2.) Bekanntmachung des Königlichen Landes-Justi--Collegli, 
die Anwendung des, wegen Abänderung einiger, auf Lehne und Rittergüter 
sich beziehender Bestimmungen, unterm 22sten Februar 1834. erlassenen 
Gesetzes betreffend; 
vom Hten December 1834. 
IJn dem Gesetze vom 22sten Februar dieses Jahres, die Abaͤnderung einiger, auf Lehne 
und Ritterguͤter sich beziehender Bestimmungen betreffend, ist §. 2. verordnet, daß die Er- 
neuerung der Mirbelehnschaft bei Fällen, die sich in der Person des Hauptvasallen ereig- 
nen, künftig nicht weiter statt sinden soll. Nachdem nun aus den, seicdem bei hiesiger 
Lehnscurie eingegangenen Gesuchen wahrzunehmen gewesen, daß diese Dispofftion verschie- 
dentlich mißverstanden worden ist; so wird, zu Berichtigung solchen Irrthums und zu 
Vermeidung fernerer unnöchiger Ansuchungen, mit allerhöchster und höchster Genehmigung, 
Golgendes hiermie zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
1. 
Nicht blos in dem Falle, wenn die Veraͤnderung in der Person des Hauptvasallen 
erst nach dem Erscheinen des obigen Gesetzes eingetreten ist, sondern auch dann, wenn 
sie zwar noch vor dessen Erlassung sich ereignet hat, die gesetzliche, oder durch Indult er— 
theilte Frist zu Erneuerung der Mitbelehnschaft aber beim Erscheinen jenes Gesetzes noch 
nicht abgelaufen war, bedarf es dieser Mitbelehnschaftserneuerung nicht. 
2. 
Wenn bereits beliehene und gegenseitig in der gesammten Hand stehende Compossessores 
eines, bei hiesiger Lehnscurie relevirenden Lehens, Antheile desselben unter sich veraͤußern, oder 
verfaͤllen, findet eine Erneuerung der gesammten Hand gegen einander, ruͤcksichtlich des neu 
acquirirten Antheils am Lehne, von Seiten der, im Besitze des letztern verbleibenden Wasal- 
len ebenfalls nicht weirer statt, wohl aber ist von ihnen die tehn an diesem Antheile, in- 
gleichen von demjenigen vorherigen Mirbesitzer, welcher seinen Antheil an einen oder mehre der 
andern veräußert und hierbei die gesammte Hand sich vorbehalten har, diese vorbehaltene 
gesammte Hand binnen gehöriger Frist zu befolgen. « 
Dresden, am #en December 1834. 1 
lb“ 70
	        
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