(464 )
Arrikek VIII.
Sofern nicht in dem zuletzt bezeichneten Falle eine Verzögerung unvermeidlich wird,
muß die Entscheidung spätestens binnen vier Monaken, von der Ernennung des Obmannes
an gerechnet, erfolgen und bei der Bundesversammlung zur weitern Mittheilung an die be-
theiligte Regierung eingereicht werden.
Artikel IKK.
Der schiedsrichterliche Ausspruch hat die Kraft und Wirkung eines austrägalgerichtlichen
Erkenntnisses und die bundesgesetzliche Executionsordnung findet hierauf ihre Anwendung.
Bei Streitigkeiten über die Ansätze eines Budgets insbesondere erstreckt sich diese Kraft
und Wirkung auf die Dauer der Steuerbewilligungsperiode, welche das in Erage stehende
Budget umfaßt.
Arrikel X.
Sollten sich über den Betrag der, durch das schieverichterliche Verfahren veranlaßten,
dem betheiligten Staate in ihrem ganzen Umfange zur tast fallenden Kosten, Anstände er-
geben, so werden diese durch Festsetzung von Seiten der Bundesversammlung erledigt.
Artikel XI.
Das, in den vorstehenden Artikeln I. bis X. näher bezeichnete Schiedsgericht findet
auch zur Schlichtung der, in den freien Städten zwischen den Senaten und den verfas-
sungemäsigen bürgerlichen Behörden derselben sich etwa ergebenden Irrungen und Streitig-
keicen analoge Anwendung.
Der 46st8te Artikel der wiener Congreßacte vom Jahre 1815. in Berreff der BVerfas-
sung der freien Stadt Frankfurt erhält jedoch hierdurch keine Abänderung.
Artikel XlIl.
Da es den Mitgliedern des Bundes unbenommen bleibt, sich darüber einzuverstehen,
daß die, zwischen ihnen entstandenen Streitigkeiren auf dem Wege des, Artikel II. gebilde-
ten Schiedsgerichts ausgetragen werden, so wird die Bundesversammlung eintretenden
Falls, auf die hiervon von den streitenden Bundesgliedern gleichzeitig gemachte Anzeige,
nach Magsgabe der Artikel III. bis X., die Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens
veranlassen.
Dem Sgsten Artikel der Verfassungsurkunde gemäs, verfügen Wir hiermit die Pu-
blication des vorstehenden Bundesbeschlusses und haben zu dessen Urkunde gegenwärtige
WVerordnung eigenhändig unterschrieben und mic dem königlichen Siegel bedrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 31en December 1834.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Hans Georg von Carlowitz.