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S#4,-) Verorduung,
die Getreidemarktordnung für die Stadt Leipzig betreffend;
vom 8ten December 1834.
Nachdem, mit Sr. Königk. Majestät und des Prinzen Mirregenten Königl.
Hoheit Allerhöchster umd Höchster Genehmigung, der Stadt teipzig die Errichtung cines
öffentlichen Getreidemarktes verstattet, und von dasigem Stadrrathe zur Regulirung der
dießfallsigen polizeilichen und andern örrlichen Verhälenisse die nachstehend abgedruckte
Gerreidemarktordnung
vom 6ten Octkober d. Is. abgefaßt und zur Bestätigung eingereicht worden ist;
Als wird, da, nach deren erfolgter Prüfung., ein Bedenken dagegen nicht weiter vor-
gewaltet har, diese Bestätigung hierdurch ertheilt, und werden der Stadtrath und das
Socadtgericht zu teipzig und andere Justiz= und Verwaltungsbehörden, so wie alle und
jede Privarpersonen, die es angehet, zu deren Beobachtung hierdurch angewiesen-
Dresden, den 8. December 41834.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
von Könneritz. von Carlowitz-
Ordniung
des Getreidemarktes zu Leipzig-
8. 1.
Zweck.
Der Getreidemarkt zu teipzig ist für den Groß= und Klein-Verkauf und Einkauf
aller Gartungen von Getreide, Halmfrüchten, Hülsenfrüchten und Mehl bestimmt.
. 2.
Freiheit des Verkehrs.
Alle, dem unbeschräukten freien Verkehre auf viesem Getreidemarkte rücksichtlich des
Wohnorts der Einkaͤufer oder Verkäufer der zu verkaufenden Quantitäten, oder sonst ent-
gegenstehenden, lokalen Anordnungen, so wie alle Zwangebestimmungen zum Verkaufe,
namenrlich die, durch leipziger Marktordnung vom Jahre 1726. und frühere, wie spätere
Parente des Magistrats „, werden hiermit aufgehoben.
K.3.
Marktzeit.
Dieser Marke wird wöchenclich zwei Mal, an den Wochenmurkttagen, Di miag und
Sonnabend, oder bei einfallenden Feierkagen, an den, diese ersetzenden Tagen, auf eine#