(468 )
ungnerdnen. Eine Differenz, welche sich in solchen Fällen gegen die Angabe der Parteien
ergiebt, hat auf deren Rechtsverhältnisse gegen einander keinen Emflutz, wird aber bei der
Einnahme berücksi chtigt.
Die Verwiegung des Mehls und Getreides erfolgt stees in dem dazu bestimmten
besondern tocale auf dem Getreidemarkte, die Vermessung aber zwar in der Regel in
dem nämlichen Locale, jedoch auf Verlangen der Markegäste auch anderwärts, namentlich
auf hiesigen Privatböden und in den Mählen, nur daß sie dann erft nach verflossener
Marktzeit vor sich geht. 1
Gemeß. ·
Auf dem Markte find geaichte, mit Eisen beschlagene Gemäße vorhanden. Der Ver-
äufer sowohl, als der Einkänfer, kann verlangen, daß auch die anderwärts erfolgte
Messung, namentlich auf Privarböden und in den Mühlen, nach diesen Gemäßen geschiehe,
oder daß, wie sofork unentgeldlich, jedoch nur in dem Meßlocale zu bewerkstelligen ist, die.
im Privateigenthum befindlichen Gemäße nach jenen geprüft werden.
Wenn einer der angestellten Messer auf Privarböden oder in Mühlen nach den offt-
ciellen Gemäßen messen sell, so ist solches vor dem Abgange vom M arkte zu aͤussern und
ausserdem dem Messer die verursachte groͤssre Beschwerde mit zwei Groschen zu verguͤten.
g. 15.
Wahl der Messer.
Die Wahl der Messer haͤngt in keinem Falle von der Willkuͤhr der Marktgaͤste ab,
sondern der Einnehmer ertheilt einem Messer die Ordre. Bei diesem Einnehmer haben
daher die Marktgäste, welche Vermessung begehren, und zwar an dem betreffenden Markt-
tage selbst, darauf anzutragen.
. 46.
Getreideprobe.
In dem Expeditionslocale des Getreidemarktes ist eine Getreidewaage aufgestellt, geeignet,
das Verhältniß zwischen Maas und Gewicht des Getreides zu ermitteln. Diese Ermittelung
erfolgt auf Antrag der Marktgäste durch den städtischen Einnehmer unentgeldlich.
. 17.
Einsetzen oder Ausbringen.
Mit Ablauf der Marktzeit hat der Eigenthümer der unverkauft gebliebenen Vorräthe
dieselben, nach seiner Wahl enrweder als unverkauft wieder aus der Stade auszuführen,
oder allhier einzusetzen. Den einen, oder den andern Eneschluß hat er dem Einnehmer,
unter Rückgabe der Markttafel, zu melden, und wegen der Abfertigung die Vorschriften
der, §. 10. erwähnten Bekanntmachung zu befolgen.
Bei der Ausfuhr darf der Einbringer nirgends in der Stadt anhalten oder gar abladen.
Der Einnahme steht es frei, das wieder ausgehende Getreide vermessen zu lassen.