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Hrivatspeicher.
Bis die Verhälcnisse es räthlich oder erforderlich machen, daß ein öffentlicher Gerreide-
und Mehlspeicher eingerichtet werde, kann das Einsetzen nur in Privathäusern geschehen.
Aber zu Haltung von Getreide= und Mehlspeichern in Privathäusern, gleichviel ob für
Vorräthe, welche zum Verkauf auf dem Getreidemarkt bestimmt sind und einstweilen ein-
gesetzt werden, oder ob für Vorräthe, welche zu merkantilischen Speculationen eingethan
werden, ist eine besondere obrigkeitliche Erlaubniß des Raths nörhig, welcher dieselbe, auf
Ansuchen, nach seinem Ermessen abzuschlagen oder zu ereheilen har. Der Juhaber dieser
Erlaubniß hat sich urkundlich, und namentlich auch bei Verlust der Concession, zu verbin-
den, die Vorschriften genau zu befolgen, welche wegen seines Verhaltens rücksichtlich der
Abgabenentrichtung und sonst gleich anfänglich, oder in der Folge ergehen. Diese Erlaub-
nißscheine werden nur für die Person ertheilt und geben nicht auf Erben oder senstige
Nachfolger über.
g. 19.
Lagergeld, Abwartung und dergleichen.
Der Vertrag und die Verabredungen zwischen dem Inhaber des Erlaubnißscheines und
dem Eigenthümer des Getreides oder Mehles wegen des #agergeldes, der Abwartung und
sonst, ist Sache der Parteien, und die Stadt leistet dem Eigenthümer keine Gewähr für
den Inhaber des Erlaubnißscheines, dessen Handlungen und Verschuldungen.
d. 20.
Sacktráger.
Zum Abtragen der Vorrärhe und Abladen der Fässer auf freiem Markte und in con-
cessionirten Privathäusern kann jeder Marktgast seine eigenen Brödlinge gebrauchen. In
deren Ermangelung hat sich Jedermann der angestellten Sackträger in der Maase zu bedie-
nen, daß er beim Marktaufseher darauf anträgt und dieser ihm die nöthigen zuweist.
Die Auswahl aus den Sackträgern durch die Markrgäste selbst ist nicht gestartet.
Der Lohn der Sackträger, welcher an diese selbst zu bezahlen, ist für das Abtragen
eines Sackes, welcher nicht über einen dresdner Scheffel enthält, vom Wagen, welcher auf
dem Markeplatze oder vor dem Speicher hält, in das Erdgeschoß und eine Treppe hoch,
oder umgekehrt von den Aufbewahrungsorten zum Wagen drei Pfennige, zwei Treppen
hoch vier Pfennige, drei Treppen hoch sechs Pfennige und für jede folgende Treppe drei
Pfennige mehr, so wie, wenn das Getreide mittelst Aufzuges auf die Böden oder von
ihnen herabgebracht wird, für das Abtragen bis zum Aufzug, oder vom Auf#ug bis zum
Wagen, für das Aufziehen oder Herablassen und die sonst dabei nöthigen Handlungen vier
Pfennige. Mehr zu verlangen ist den Sackträgern bei Strafe der Wegweisung vom
Markte verboten. «
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