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G. 21.
Rerisionen der Einnahme.
Die Einnahme ist berechrige, um der, ihr obliegenden Aufsicht und nöchigen Controle
willen, in allen Fällen, wo sie es für nöthig erachtet, sowohl auf dem Markxplatze, als
in den mit Erlaubniß versehenen Privatspeichern Revisionen zu halten und in deren Ver-
folg das Nöthige zu verfügen.
6. 22.
Verderbenes Getreide und Mehl.
Verdorbenes, der Gesundheit nachtheiliges und mit schädlichen Substanzen vermischtes
Getreide und Mehl ist weder auf dem Markte, noch in den, mit Erlaubniß versehenen
Häusern geduldet und daher Constscation desselben und überdies, nach Befinden, Untersu-
chung gegen den Einbringer zu verfügen.
9. 23.
Verhalten der Angestellten.
Die, §. 5. gedachten Officianten, mit Ausnahme des Waͤchters, Beiwaͤchters und
der Sackträger (I. 20., haben feste Gehalte und ist Jenen wie Diesen die Annahme von
Geld oder sonstigen Geschenken bei Dienstentsetzung verboten. Weder sie, noch Wächter
und Beiwächter, noch die Sackträger dürfen sich in die Verhandlungen zwischen Käufer
und Verkäufer über Preis und Qualität des Getreides einmischen, noch weniger die Functi-
onen von Mäklern ausüben.
. 24.
Strafen.
Andere Zuwiderhandlungen von irgend Jemand gegen die Vorschriften dieser Gecreide-
Marktordnung haben die, vom Magistrare zu bestimmenden Geld= und Gefängnißstrafen bis
zu dem Grade zur Folge, bis zu welchem derselbe, Kraft obrigkeitlicher Gewalt, befugt ist.
9. 25.
Civilklage.
Alle Verkaͤufer, welche Getreide, Halmfruͤchte, Huͤlsenfruͤchte und Mehl zum Verkauf
auf den Markt bringen, sind als Handelsleute anzusehen und koͤnnen vor der, das Han—
delsgericht ausmachenden Section des Stadtgerichts zu Leipzig belangt werden.
Leipzig, den 6. October 1834.
Der Rath der Stadt Leipzig.
Friedrich Muͤller,
d. Z. Vorsitzender.