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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
37 stes Stück, vom Jahre 1834.
88.) Gesesß,
verschiedene Bestimmungen wegen der Befreiungen von indirecten Abgaben
betreffend;
vom öten December 1834.
Woa9, Anton, von GOXTES# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
thun hiermit kund und fügen zu wissen: daß Wir über die Befreiungen von indirecken
Abgaben, soweic dieselben künftig noch statt sinden mögen, oder aufzuheben und welche
Maasregeln dießfalls' zu treffen sind, folgende Anordnungen, mie Beirarh und Zustimmung
Unserer getreuen Stände, zu erlassen, beschlossen haben.
l 1.
Gesandte und Geschaͤftstraͤger.
Die an Unserm Hofe beglaubigten Gesandten und Geschaͤftstraͤger haben ferner, nach
Maasgabe der Verordnung vom 29sten November 1830, die Befreiung von den Einfuhr-
und Verbrauchsabgaben, wegen aller ihnen zugehoͤrigen oder fuͤr ihren eigenen Gebrauch in
hiesige Lande eingehenden Waaren und Gegenstaͤnde zu genießen.
8. 2.
Specielle Bewilligungen.
Diejenigen Abgabenbefreiungen oder Ermaͤsigungen, welche Wir fuͤr specielle Faͤlle zu
bewilligen fuͤr gut befinden, werden durch besondere Anordnungen oder zu ertheilende Frei—
pässe aus dem Finanz-Ministerio verfügt werden.
1844. 72