Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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2.) den Geistlichen, Kirchen= und Schuldienern in Dresden und deren Wleewen, als 
Entschädigung wegen der, in Folge der allgemeinen Generalaccisordnung vom 1 2en Juni 
1824. weggefallenen Befreiung von der Consumtionsaccise wegen des Scadtbieres bisber 
verabfolge worden sind, werden an diesenigen Individuen, welche diese Berechtigungen bis zum 
Schlusse des Jahres 1833. genossen haben, für ihre Person fernerhin aus der Staats= 
casse ausgezahlt. Vom 1sten Januar 1834. an finder eine weitere Bewilligung dieser 
Aeguivalente nicht state. 
g. 5. 
Staatsbeamte und andere im Genuß persönlicher Freibiere oder Acquivaleute stehende Individuen. 
Wer am 1 sten Januar 1834. in Folge eines ihm übertragenen Amces oder anderer per- 
sönlicher Berechtigung im Genuß einer Freibierberechtigung oder eines desfallsigen Aequiva- 
lenes gewesen ist, wird den ausfallenden Geldbetrag für seine Person, sofern die Berechri- 
gung nicht durch Veränderung des Amteverhällnisses oder aus andern rechrlichen Gründen 
erlische, aus der Staarscasse ferner ausgezahle erhalten. 
Bei den vom 1sten Januar 1834. eingetretenen und künftig eintretenden neuen Be- 
setzungen solcher Dienststellen, mit welchen zeicher der Genuß eines derartigen Trank= oder 
Biersteuer-Beneficii verbunden gewesen ist, findet letzteres nicht mehr statt. " 
S. 6. 
Milde Stiftungen und Communalanstalten, Schutzengesellschaften rc. 
Die zu frommen und milden Zwecken bestehenden Communalanstalcen, namentlich die 
Armen-, Kranken= und Waisenhäuser, die öffentlichen Schulen, ingleichen die Anstale des 
Convictorii zu Leipzig und andere derartige Instituke, welche bisher, besage des Fleischsteuer= 
mandats vom 131en Juli 1818. §F. 13. untker 4, von der Fleischsteuer freigelassen wor- 
den, haben zwar künftig eine Befreiung von der Schlachtskeuer nicht weiter zu genießen; 
es soll jedoch der Betrag des Gewinns, welcher ihnen im Durchschnitte der letzten drei 
Jahre aus der Fleischsteuerbefreiung bescheinigter Maasen wirklich zugeflossen ist, als eine 
auf die Staatscasse zu übertragende jährliche Unterstützung aus derselben so lange eusge- 
zahlt werden, als der Staat eine Abgabe vom Fleisch erheben wird. 
Eben so bört zwar die Begnadigung, welche die vorher bezeichnecen öffentlichen An- 
stalten und Stiftungen in den Communen, ingleichen die andschule zu Grimma und die 
Universität Leipzig, so wie die Schützengesellschaften in Ansehung der Trank= und Biersteuer 
bisher zu genießen gehabt, auf; es ist jedoch denselben der ihnen bisher dafür gewährre 
Geldbetrag als eine Unterstützung jährlich aus der Staakscasse so lange zu reichen, als für 
Jechnung derselben eine Steuer vom Biere oder vom Biermahlze erhoben wird. " 
In gleicher Maase und auf eben so lange soll auch dem Domcapitel zu Meißen die- 
jenige Summe jährlich aus der Scaatscasse gewähre werden, welche dasselbe statt der steuer- 
freien Einlegung von funfzig Faß Bier bisher zu beziehen gehabe. 
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