Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

Eben so fallen auch alle diejenigen Abgabenbefreiungen oder Restitutionen, welche bei 
den, durch das Gesetz vom Aten December 1833. aufgehobenen indirecten Abgaben bisher 
statt gefunden haben, in den vorhergehenden F. F. 1. bis 8. nicht ausdruͤcklich genannt sind, 
oder unter die daselbst aufgestellten allgemeinen Classen gehören, gänzlich und ohne daß eine 
Encschädigung dafür statt findet, hinweg. « 
5.10. 
AllediejenigemwelchenachMaaggabe5.5.4.bi86.und5.7.unter1.und2.auf 
Beziehung einer Entschaͤdigung wegen wegfallender Abgabenbefreiung oder Restitution An— 
spruch haben oder Anspruch zu haben vermeinen, haben sich innerhalb eines Jahres nach 
Publication gegenwaͤrtigen Gesetzes, bei dem Haupt-Steuer- oder Haupt-Zollamte ihres 
Bezirks schriftlich zu melden und sowohl den Grund der Berechtigung, als auch den Be— 
trag des Entschaͤdigungsquanti, auf welches sie Anspruch machen, anzuzeigen. Ihnen wird 
hierauf die Casse, bei welcher die Auszahlung erfolgen soll, bekannt gemacht werden. Da— 
fern uͤber den Anspruch selbst Zweifel vorwalten, und das Hauptamt hieruͤber die Entschei— 
dung der hoͤhern Behoͤrde einzuholen hat, so ist dasselbe verbunden, dem Betheiligten den 
Tag der Berichtserstattung bekannt zu machen. 
Bei allen Berechtigungen, welche moralischen Personen, Gemeinden, Corporationen, 
milden Stiftungen ec. zustehen, liegt die Verbindlichkeit der Meldung den Administrakoren ob. 
Die unterlassene Meldung hat den Verlust der Berechtigung zur Folge, vorbehaͤltlich 
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, soweit den Berechtigten selbige in Anspruch zu 
nehmen uͤberhaupt in den Rechten nachgelassen. 
g. 11. 
Die zufolge dieses Gesetzes aus der Staatscasse zu leistenden Zahlungen (mit Ausnahme 
derjenigen, welche der Bergbau nach §. 3. zu beziehen und über deren Auszahlung das Fi- 
nanz-Ministerium die nähern Bestimmungen zu kreffen hat,) erfolgen nach Ablauf des Jah- 
res, für welches dieselben gewährt werden, innerhalb einer Frist von drei Monaten, wäh- 
rend welcher die Berechtigken bei Verlust des, für das verflossene Jahr zu beziehenden Quanti, 
sich bei der ihnen nach §. 10. anzuweisenden Casse, mittelst Ueberreichung der Quittung 
zu melden haben. 
. 42. 
Damit die Berichtigung des Rechnungswerks niche aufgehalten werde, wird der, für 
die künftig zu leistenden Zahlungen §. 11. festgesetzee Präclusivtermin von 3 Monaten auch 
auf sämmtliche bisherige, für die Befreiung von indirecten Abgaben zu beziehende Aequiva- 
lente erstreckt, und es sind demnach sämmtliche am 1. Januar 1835. gefällige, oder von 
frühern Terminen rückständig gebliebene, derartige Aeguivalente, wenn sie von gedachtem 
Tage an binnen 3 Monaten nichr abgehoben worden, den Seaaktscassen verfallen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.