Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Urkundlich haben Wir dleses Gesetz, welches nach Vorschrife des Generale vom 13. 
Juli 1796. und des Mandats vom 9. März 1818. bekannt zu machen ist, eigenhändig 
vollzogen und Unser königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 6. December 1834. 
Anton. 
Friedrich August, H.. S. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
  
  
W89.) Verordnung, 
die Vollziehung der, wegen Befreiungen von indirecten Abgaben erlassenen, 
gesetzlichen Bestimmungen betreffend; 
vom 6ten December 1834. 
Wag# , Anton, von GOTTES Gnaden, König von Sachsen 2c. 7. . 
und 
Friedrich August,, Herzog zu Sachsen cc. 
finden Uns bewogen, in Hinsicht auf die Wollziehung des Gesetzes vom heurigen Tage, ver- 
schiedene Bestimmungen wegen der Befreiungen von indirecten Abgaben becereffend, in Nach- 
stehendem weitere Anordnung zu ktreffen. 
". 1. 
In Bezug auf die, den an Unserm Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftscrägern 
in dem erwähnten Gesetze F. 1. bewilligte Befreiung von Einfuhr= und Verbrauchsabgaben, 
haben Wir die betreffenden Behörden mit der erforderlichen Anweisung versehen, nach wel- 
cher Wir jene Befreiung den Berheiligten angedeihen zu lassen, für angemessen erachten.
	        
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