Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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. 2. 
Das kandeszahlamt ist angewiesen, Entschädigungen, welche einzelne Individuen in 
Folge ihres Amtes oder anderer persönlicher Berechtigungen nach F. 5. des angezogenen Ge- 
setzes zu beziehen haben, denselben von und mit dem laufenden Jahre, an den bieherigen 
Terminen gegen Quittung zu zahlen. 
S. 3. 
Bei derselben Casse sind die den Schützengesellschafcen, anstare der zeicherigen Freibier= 
Aequivalente nach F. 6. jenes Gesetzes bis auf weitere Anordnung bewilligeen Unterstützun- 
gen von demselben Zeiepuncte an, gegen Quiktung und obrigkeitliche Bescheinigung der vor- 
schriftmäsig erfolgten Schießübungen, zu erheben. 
C. 4. 
Die §. 10. des vorangezogenen Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung bei dem Zoll= oder 
Se#euer= Hauptamte des Bezirks findee in Ansehung der vorstehend (F. 2. und 3.) bereiks 
angeordneken Auszahlungen niche statte. 
. 5. 
Die Besitzer brauberechtigter Häuser in den Vier= und kandstädten der Oberlausiz, 
welchen nach §. 7. No. 2. das. der Betrag der ihnen bisher erlassenen Biersteuer fortan 
an der, von jedem Gebräude zu erlegenden Biermalzsteuer gur gerechnet werden soll, haben 
sich innerhalb eines Jahres, von Publication gegenwärtiger Verordnung an, bei Unserm 
Finanz-Ministerio Behufs der, mie ihnen zu versuchenden Vereinigung, schriftlich zu melden. 
Diese Anmeldung schließt die, nach J. 10. des mehrangezogenen Gesetzes erforderliche 
Anzeige über den Grund der Berechrigung bei dem Bezirks= Haupkamte nicht aus. 
. 6. 
Da hiernächst wegen Eneschädigung der bisher zum trank= und biersteuerfreien Tisch- 
trunk berechtigten Rictergüter sowohl, als auch anderer, aus dem §. 39. der Verfassungs- 
Urkunde den bisherigen Realbefreiten zugestandener Entschädigungsanspruche irgend einer 
Act von Unsern getreuen Ständen Bereinigung getroffen worden ist, welcher Wir in der 
sub I. B. 9. des Landtagsabschieds vom 30. October dieses Jahres ersichtlichen Maase 
Unsere Genehmigung ertheilt haben; so werden die, im angezogenen Gesetze vom heutigen 
Tage §. 8. gedachten derartigen Aequivalenke der Rittergüter, ingleichen des Domcapitels 
zu Budissin und der Klöster Sr. Marienstern und Se. Marienthal nach dem bieherigen 
Umfange, von und mit dem Jahre 1834. an, bei den auf vorschrifemäsige Anmeldung 
der Berechtigeen anzuweisenden Staatscassen, unter der Bedingung fortgezahlt werden, daß 
nur zwei Drittheile davon als fortlaufende Entschädigung, ein Deittheil aber als Amorti- 
sationsquantum zu 6 Pro Ceut berechnek, und daher nach Ablauf von 19 Jahren, mie 
Ende des Jahres 1852. diese Zahlung aufhören und als abgelöst berrachtet werden wird.
	        
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