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mann über, der sich, bis die bevorstehende neue Organisation der Mitteladministrativbehör-
den auch für die Oberlausitz wird ins teben getreten seyn, der Beihülfe der dermaligen
GLandes-Commissarien, so weit er einer solchen Assistenz bedarf, bedienen kann;
4.) der Direction der Gendarmerie hat sich bis zu vorgedachter neuen Organisation
der Landesälteste von Gersdorf in der bisherigen Maase, Kraft des ihm dazu zu ertbeilen-
den Auftrags und, so viel die Gendarmen der Vierstädte betrifft, unter Vernehmung mit
den betreffenden Stadträthen ferner zu unterziehen;
5.) die Verwaltung des Steuer= und Abgabenwesens geht unter den, im Vortrage
näher angegebenen Modificationen, vom 1 sten Januar 1835. an auf das Finanz-Mini-
sterium über, von welchem im geeignercen Wege das Erforderliche verfügt werden wird.
Der bisher zwischen den alten Erblanden und der Oberlausitz in Bezug auf die Sctempel-
steuer Scatt gefundene Unterschied und namentlich auch der oberlausitzer Beistempel fallen
von demselben Zeitpuncte weg.
Die Oberamrsregierung hat wegen der bei Nummer 3. gedacheen Uebernahme und des
ad 4. zu ertheilenden Auftrags das Erforderliche vorzukehren und sonst alles einzuleiten,
was auf den Uebergang der bisher von den Ständen in Landesangelegenheiten der Provinz
geführten Verwaltung auf die Regierungsbehörden Bezug hat.
Dresden, am 286en December 1834.
Gesammt-Ministerium.
von Lindenau. von Carlowitz.
9Olf) Urkunde,
die durch Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die
Oberlausitz bedingte Modification der Particular-Verfassung dieser
Provinz betreffend;
vom 17ten November 1834.
Wa9 Anton, von GOxE# Gnaden, Kdnig von Sachsen, 2c.. c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen, 1c.
thun hiermit kund, daß in Folge der, in dem tandtagsabschiede vom 4%½n September
1831. ercheilten Zusicherung, und der hiernach Statt gefundenen Verhandlungen über die