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durch Anwendung der Verfassung Unsers Königreichs auf die Oberlausitz bedingte Modi-
sication der Particular-Verfassung dieser Provinz, mit den gerreuen Ständen derselben
eine Uebereinkunft unrerm gten December 1832. gerroffen worden ist, deren Inhalt mir
einigen nachträglich verabredeten Aenderungen folgendergestalt lautet:
Erster Abschnitt.
Von der Modification der Particular-Verfassung der Oberlausitz in Bezug
auf die Verfassung des Königreichs im Allgemeinen, auch von der
Gesetzgebung und Behördenverfassung in dieser Provinz.
C. 1.
1.) In wie weit die bisherige Particular-Verfassung der Oberlausitz ausser Wirksamkeit trete.
Nachdem die, in Folge des Landcagsabschiedes vom 4en September 1831. gepfloge-
nen Verhandlungen mit den Ständen der Oberlausitz zu einer schlüßlichen Uebereinkunfe
geführt haben, so treten die bisherigen vertragsmäsigen Rechte dieser Provinz und ihrer
Stände, jedoch nur gegen den Fortgenuß der, mit der neuen Verfassung des Königreichs
Sachsen verbundenen, so wie der, in der gegenwärtigen Urkunde besonders ausgedrückten
Jechte, ausser Wirksamkeic.
–—
. 2.
2) Gesetgebung. Annahme der diesfallsigen Bestimmungen der Verfassungsurkunde. Gültiskeit der
bisherigen Gesetze der Provinz.
Indem die Oberlausitz auch die, in der Verfassungsurkunde des Königreichs vom Aten
September 1831. 9. 85. bis 95. enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf die Gesetz-
gebung angenommen har, ist dies in der zuversichtlichen Erwartung geschehen, daß sowohl
Seiten der königlichen Regierung, als Seiten der Ständeversammlung hierbei allenehal-
ben auf die eigenthümlichen Verhälenisse der Provinz werde die nöthige Rücksicht genom-
men werden.
Bei Beurtheilung und Entscheidung der, in der Oberlausitz bestehenden Reches= und
sonstigen Verhälenisse bleibt das daselbst dermalen geleende Reche so lange in Krafe, als
dasselbe durch neue, von der Ständeversammlung genehmigte Gesetze oder Provinzialfkatute
nicht abgeändert wird.
In Fällen, wo lediglich die Anwendung in den alten Erblanden bereics promulgirter
Gesetze auf die Oberlausitz in Frage ist, ohne die Bestimmungen dieser Gesetze selbst we-
sentlich zu verändern, müssen die Provinzialstände zuvörderst mit ihrem Gutachten gehört
werden. Man wird bei nächster Ständeversammlung eine Ermächtigung der Regierung
in Antrag bringen, nach welcher dergleichen Gesetze, dafern obiges Gutachten mit der An-
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