Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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durch Anwendung der Verfassung Unsers Königreichs auf die Oberlausitz bedingte Modi- 
sication der Particular-Verfassung dieser Provinz, mit den gerreuen Ständen derselben 
eine Uebereinkunft unrerm gten December 1832. gerroffen worden ist, deren Inhalt mir 
einigen nachträglich verabredeten Aenderungen folgendergestalt lautet: 
Erster Abschnitt. 
Von der Modification der Particular-Verfassung der Oberlausitz in Bezug 
auf die Verfassung des Königreichs im Allgemeinen, auch von der 
Gesetzgebung und Behördenverfassung in dieser Provinz. 
C. 1. 
1.) In wie weit die bisherige Particular-Verfassung der Oberlausitz ausser Wirksamkeit trete. 
Nachdem die, in Folge des Landcagsabschiedes vom 4en September 1831. gepfloge- 
nen Verhandlungen mit den Ständen der Oberlausitz zu einer schlüßlichen Uebereinkunfe 
geführt haben, so treten die bisherigen vertragsmäsigen Rechte dieser Provinz und ihrer 
Stände, jedoch nur gegen den Fortgenuß der, mit der neuen Verfassung des Königreichs 
Sachsen verbundenen, so wie der, in der gegenwärtigen Urkunde besonders ausgedrückten 
Jechte, ausser Wirksamkeic. 
–— 
. 2. 
2) Gesetgebung. Annahme der diesfallsigen Bestimmungen der Verfassungsurkunde. Gültiskeit der 
bisherigen Gesetze der Provinz. 
Indem die Oberlausitz auch die, in der Verfassungsurkunde des Königreichs vom Aten 
September 1831. 9. 85. bis 95. enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf die Gesetz- 
gebung angenommen har, ist dies in der zuversichtlichen Erwartung geschehen, daß sowohl 
Seiten der königlichen Regierung, als Seiten der Ständeversammlung hierbei allenehal- 
ben auf die eigenthümlichen Verhälenisse der Provinz werde die nöthige Rücksicht genom- 
men werden. 
Bei Beurtheilung und Entscheidung der, in der Oberlausitz bestehenden Reches= und 
sonstigen Verhälenisse bleibt das daselbst dermalen geleende Reche so lange in Krafe, als 
dasselbe durch neue, von der Ständeversammlung genehmigte Gesetze oder Provinzialfkatute 
nicht abgeändert wird. 
In Fällen, wo lediglich die Anwendung in den alten Erblanden bereics promulgirter 
Gesetze auf die Oberlausitz in Frage ist, ohne die Bestimmungen dieser Gesetze selbst we- 
sentlich zu verändern, müssen die Provinzialstände zuvörderst mit ihrem Gutachten gehört 
werden. Man wird bei nächster Ständeversammlung eine Ermächtigung der Regierung 
in Antrag bringen, nach welcher dergleichen Gesetze, dafern obiges Gutachten mit der An- 
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