Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(485) 
G. 7. 
Drovinzialstatute. 
Diejenigen Bestimmungen, welche nur in der Oberlausitz in Beziehung auf die dortige 
rein provinzielle Verfassung und die daselbst bestehenden Einrichtungen und Stiftungen 
gesetzliche Gültigkeir erlangen sollen, werden Provinzialstature genannt. Auch diese werden 
der allgemeinen Ständeversammlung vorgelege, dies kann jedoch nicht eher geschehen, als 
bis die oberlausitzer Provinzialstände ihre Zustimmung zu dem Entwurfe ertheilt haben. 
Die Vorlegung an die allgemeine Ständeversammlung erfolge lediglich, damit sich letztere 
darüber erkläre, ob sie in Rücksicht auf die Verfassung und das Interesse des gesammcen 
Scaats ein Bedenken gegen die Erlassung des Provinzialstatuts habe. Findee sie kein Be- 
denken, so wird das Scakut ohne Weiteres erlassen, dagegen stehr, wenn die allgemeine 
Seändeversammlung eine Modiftcation zur Bedingung machr, der Regierung frei, solches 
entweder zurückzunehmen oder nochmals an die Provinzialstände zu bringen und, im Falle 
ihrer Zustimmung, in der abgeänderten Maase ergehen zu lassen. 
. . 
V3.) Behördenverfassung. Trennung der Justiz von der Verwaltung. 
Die Trennung der Justiz von der Verwaltung ist, soweic sie in den alten Erblanden 
ausgeführt wird, auch in der Oberlausitz zur Ausführung zu bringen. 
.-. 
Centralbehörden. 
Die Centralbehörden des Königreichs sind den alten Erblanden und der Oberlausitz ge- 
meinschaftlich. 
Die Oepartementsministerien und das Gesammeministerium treten daher zu den Be- 
hörden in der Oberlausitz in dasselbe Verhältniß, wie zu denen in den alten Erblanden. 
Namentlich tritt auch das Ministerium des Cultus zu den geistlichen Behörden der 
Oberlausit in das §. 57. der Verfassungsurkunde angegebene Verhältniß. 
Unter den daselbst erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen der König die 
Scaatsgewalt über die Kirchen (jus circa sacra), so wie die Aufsicht und das Schutz- 
recht über dieselben auszuüben har, ist für die Oberlausitz der Traditionsreceß vom 30. Mai 
1635. und der Traditionsabschied vom 24. April 1636. mit begriffen. 
Der 6. 58. der Verfassungsurkunde sinder in beiden Landestheilen gleiche Anwendung. 
. 10. 
Dorovinzialbehörden. 
Gür die Oberlausitz wird eine Regierungsbehörde und ein Gerichrehof zweiter Instanz 
bestehen.
	        
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