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G. 7.
Drovinzialstatute.
Diejenigen Bestimmungen, welche nur in der Oberlausitz in Beziehung auf die dortige
rein provinzielle Verfassung und die daselbst bestehenden Einrichtungen und Stiftungen
gesetzliche Gültigkeir erlangen sollen, werden Provinzialstature genannt. Auch diese werden
der allgemeinen Ständeversammlung vorgelege, dies kann jedoch nicht eher geschehen, als
bis die oberlausitzer Provinzialstände ihre Zustimmung zu dem Entwurfe ertheilt haben.
Die Vorlegung an die allgemeine Ständeversammlung erfolge lediglich, damit sich letztere
darüber erkläre, ob sie in Rücksicht auf die Verfassung und das Interesse des gesammcen
Scaats ein Bedenken gegen die Erlassung des Provinzialstatuts habe. Findee sie kein Be-
denken, so wird das Scakut ohne Weiteres erlassen, dagegen stehr, wenn die allgemeine
Seändeversammlung eine Modiftcation zur Bedingung machr, der Regierung frei, solches
entweder zurückzunehmen oder nochmals an die Provinzialstände zu bringen und, im Falle
ihrer Zustimmung, in der abgeänderten Maase ergehen zu lassen.
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V3.) Behördenverfassung. Trennung der Justiz von der Verwaltung.
Die Trennung der Justiz von der Verwaltung ist, soweic sie in den alten Erblanden
ausgeführt wird, auch in der Oberlausitz zur Ausführung zu bringen.
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Centralbehörden.
Die Centralbehörden des Königreichs sind den alten Erblanden und der Oberlausitz ge-
meinschaftlich.
Die Oepartementsministerien und das Gesammeministerium treten daher zu den Be-
hörden in der Oberlausitz in dasselbe Verhältniß, wie zu denen in den alten Erblanden.
Namentlich tritt auch das Ministerium des Cultus zu den geistlichen Behörden der
Oberlausit in das §. 57. der Verfassungsurkunde angegebene Verhältniß.
Unter den daselbst erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen der König die
Scaatsgewalt über die Kirchen (jus circa sacra), so wie die Aufsicht und das Schutz-
recht über dieselben auszuüben har, ist für die Oberlausitz der Traditionsreceß vom 30. Mai
1635. und der Traditionsabschied vom 24. April 1636. mit begriffen.
Der 6. 58. der Verfassungsurkunde sinder in beiden Landestheilen gleiche Anwendung.
. 10.
Dorovinzialbehörden.
Gür die Oberlausitz wird eine Regierungsbehörde und ein Gerichrehof zweiter Instanz
bestehen.