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durch Bewilligung bestimmter Summen, sondern nach elnem gewissen Verhälenisse zu dem
gesammrten Staatsbedürfnisse bei. (S. 17.)
Daher werden künftig alle Ausgaben, welche für die alten Erblande auf die Staats-
kasse gewiesen sind, auch für die Oberlausitz aus letzcerer bestritren, ohne daß hierzu von
dieser Provinz, wie bisher, besondere Summen aufzubringen und zu gewähren sind.
. 44.
3.) Quellen zu Bestreitung der Staatebedürfnisse.
Die Staatsbedürfnisse werden bestritten durch
a.) die Erträge der Domainen und Regalien, sowie der Activbestände und andern
Zugänge der Staatskasse,
b.) die indirecten Abgaben,
J.) die Personal-Abgaben, und
d.) die Grundabgaben, mit Einschluß der ritterschaftlichen Prästationen.
. 45.
4.) Gleichstellung der Abgaben in beiden Landestheilen.
Die Regierung wird nach F. 39. der Verfassungsurkunde dahin wirken, daß die in
beiden Landestheilen zur Zeit sehr verschiedenen indirecten und Personal-Abgaben auf eine
veränderte, dem Interesse beider tandestheile angemessene Weise gleichmäsig eingerichtet
werden, wobei die besondern Verhältnisse und Bedürfnisse jeden Landescheils auch ferner
berücksichtigt werden sollen.
Eben so wird durch Einführung eines neuen Grundbesteuerungs-Systems eine Gleich-
heit der Grundabgaben in beiden tandestheilen eintreten.
6. 16.
5.) Uebergangsperioden.
Da diese Gleichstellung sämmrlicher Abgaben nur allmählig erfolgen kann, so ent-
stehen hierdurch für das Verhältniß beider tandestheile gegen einander drei verschiedene
Perioden.
Während der ersten Periode erfolgt die Gleichstellung der indirecten und Personal-
Abgaben, und sie dauert so lange fort, als noch irgend eine dieser Abgaben in abweichen-
der Maase erhoben wird.
Die zwelte Periode tritt sonach ein, wenn die indirecten und Personal-Abgaben völlig
gleichgestellt sind, und nur noch in Hinsicht der Grundabgaben die bisherige Verschieden-
heie ganz oder zum Theil fortdauert.
Sobald endlich auch die Grundabgaben durch ein neues Besteuerungs-System so
vollständig gleichgestellt sind, daß alle Seeuern ohne Ausnahme in beiden tandestheilen