Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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nach derselben Art und denselben Saͤtzen erhoben werden, ist die dritte und letzte Periode, 
die der voͤlligen Gleichstellung des beiderseitigen Abgabenwesens, eingetreten. 
. 17. 
6.) Beitragsrerhältniß. 
Sobald alle Abgaben gleichgestellt sind, sindet mie alleiniger Ausnahme des Beitrags 
zur Staatsschuldenkasse (§. 37. 38.) kein Quocalverhäleniß zwischen beiden andestheilen 
mehr stark. 
Da es aber bis dahin an einem zuverlässigen, von beiden Theilen als richtig anzuer- 
kennenden Maasstabe für die Beiträge zur Staatskasse fehlt, so ist man dahin überein- 
gekommen, inzwischen das gegenwärtige factisch bestehende und zum Theil auf Vertrag be- 
ruhende Verhältniß der teistungen des einen tandestheils zu denen des andern fortdauern 
zu lassen. 
In der Oberlausitz werden zur Zeie geringere indirecte Steuern erhoben, als in den 
alten Erblanden, wogegen diese Provinz einen verhältnißmäsig größern Theil ihrer ktei- 
stungen durch Personalabgaben aufbringt. Hiernach muß durch die Gleichstellung der 
einen oder andern dieser Abgaben das bisherige Beicragsverhältniß beider Landestheile ver- 
ändert werden, und da Seiten der Oberlausitz angenommen wird, daß die daselbst ein- 
geführten directen Beiträge zum Staaksbedürfnisse nur in Betracht des geringen Ertrags 
der indirecten Abgaben zu ihrer dermaligen Höhe hätten ansteigen können, so hat man 
sich, um der Oberlausstz bei eintrecender Erhöhung der indirecten Abgaben einige Entschä- 
digung zu gewähren, dahin vereinigt, daß ihr gegen Vermehrung der indirecten Sceuern 
eine verhälenißmäsige Erleichterung an dem der Staakskasse zu gewährenden Gesammc- 
betrage ihrer Personalabgaben in der §F. 18. angegebenen Maase zu Theil werden soll. 
. 18. 
7.) Fortdauer der indirecten und Personal-Abgaben jeden Landestheils bis zu deren Gleichstellung. 
Es kommen nämlich die Fleischsteuer, der Mahlgroschen und das Geleite in der 
Oberlausitz nicht vor, auch wird daselbst die Tranksteuer vom Biere nach einem geringern 
Satze erhoben. Oer Ertrag dieser vier Abgaben, unter welchen jedoch die Tranksteuer 
vom Biere nur nach den, den Satz der Oberlausitz überskeigenden, fünf Zwölfeheilen ih- 
res Betrags anzuschlagen ist, steht in Verbindung mit der erbländischen Personensteuer, 
den in der Oberlausitz vorkommenden Personalabgaben, an Personen= und Schutz. Steuer, 
Kopf-, Hausmanns= und Gewerb-Steuer nebst dem Zusatze zu tetzterer, auch der Poli- 
dei-Miliz-Abgabe, insoweit sie nicht vom Grundeigenrhume zu enrrichten ist, der- 
gestalt gegenuber, daß der Gesammtbetrag der angegebenen Abgaben jeden tandestheils in 
gleichem Verhältnisse steigt und fälle. Hierbei wird der genau auszumittelnde Ertrag dieser 
Abgaben, wie solche im Jahre 1831. hätten eingehen sollen, vergleichsweise als unabän-
	        
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