Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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treffen, auch die ihnen gegenuͤberstehende Servislast der Infanterie-Garnisonstaͤdte eben- 
falls fortdauert, ohne in die Quotalberechnung aufgenommen zu werden, so gestatten sie 
eine andere, als die bisherige Repartition auf die beiden Landestheile und deren einzelne 
Steuerbezirke nicht, sondern werden in der bisherigen Maase und Hoͤhe, ohne mit den 
Steuerbeduͤrfnissen zu steigen und zu fallen, forterhoben und im Voraus zu Deckung der, 
durch Grundabgaben aufzubringenden Summen verwendet. 
Der Rest dieser Summe wird von beiden tandestheilen dergestalt aufgebracht, daß 
dazu die alten Erblande nach Höhe von neun Zehntheilen, die Oberlausiß aber nach Höhe 
von einem Zehneheile beitragen. 
#. 20. 
Berechnung der, auf die Oberlausi kommenden Quote an Grundabgaben. 
Bei Berechnung derjenigen Summe, welche, nach Abzug der Cavalerie-Verpfie= 
gungsgelder, als Beicrag zu dem, durch die bisherigen Grundabgaben zu deckenden Quanto 
auf jeden der beiden tandestheile kommt . 19.), wird nur der direct vom Grundeigen- 
thume zu erhebende Betrag berücksichtigt, michin das nach der bisherigen Berechnungs-= 
weise durch die Accisübertragung mie Einschlutz des Mahlgroschens gedeckre Quantum nicht 
in Anschlag gebracht. 
Die hierbel in Anschlag zu bringenden Grundabgaben sind: 
a.) in den alten Erblanden: 
die Schocksteuer, 
die Quatembersteuer 
die rikterschaftlichen Beiträge und 
das Donativ, 
wogegen die Seraßenbau-Surrogargelder, da sie haupesächlich zu Unterstützung erbländi- 
scher Gemeinden beim Wegebaue bestimme sind, niche in Ansatz kammen; 
b.) in der Oberlausitz, und zwar 
im tandkreise: 
die Rauchsteuer, 
die Mundgutsteuer nebst dem Beitrage der steuerfreien Gücer, 
die Grundanlage, 
die Beiträge zum Chausseebaue und 
die Polizei-Milizskeuer, insoweit sie von Grundstücken erhoben wird; 
in den städtischen Scteuerbezirken: 
die ordinairen und extraordinairen Grundsieuern, und 
der Beitrag der Spannpflichtigen zum Chausseebaue, wo solcher eingeführe (F. 
Da die Kosten des Chausseebaues und der Bolizel-Miliz künftig aus der Staacskasse 
zu bestreiten sind, so liegt der Oberlausitz dazu keine besondere Leistung ob, sondern sie 
ntrichtet ihren Beitrag in der Summe ihrer Grundsteuerquote mit. Allein als Mittel
	        
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