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Eben so werden alle fonst nothwendige Berichte, in so fern sie nicht blos die Receptur
und Kassenverwaltung betreffen, von dem staͤndifchen Deputirten mit vollzogen.
Da jedoch durch diese Mitvollziehung der Berichte, so wie die oben erwaͤhnte Signatur
der ergehenden Bescheidungen nur erklaͤrt wird, daß staͤndischer Seits kein Bedenken ob-
walte, so bleibt der Beamee der Regierung dieser allein veranrwortlich. Dagegen ist der
ständische Deputirte seinen Machtgebern verantwortlich, und es steht ihm, so oft er es
nothwendig findet, frei, den Bescheid einer hierzu besonders zu ernennenden ständischen
Deputation, oder der Stände des tandkreises selbst einzuholen. Wegen der an eetztere
zu bringenden Angelegenheiten baben der Regierungsbeamte und der ständische Deputirce
schriftlichen Vortrag zu erstatten.
Die jährliche Regulirung der Cakaster für die Grundanlage und der Erhebungeregister
für die Personalabgaben ist von dem Regierungsbeamten zu bewirken, jedoch hat derselbe
bierbei in zweifelhaften Fällen sich mic dem ständischen Depurircen zu vernehmen, und ohne
dessen Zustimmung und Mitvollziehung dürfen die Cakaster und Erhebungeregister den
Ortseinnehmern nicht zu Einforderung der Abgabe zugefertigt werden.
Ueberdieß hat der ständische Deputirte von den aussenstehenden Steuerresten von Zeit
zu Zeit Kenntniß zu nehmen und wegen deren Beitreibung 2der Gestundung Anträge zu
machen, in so fern er mit dem Verfahren der Recepturbehörde nicht einverstanden ist.
Eben so stebt ihm frei, die abgelegten Rechnungen einzusehen und eine Abschrift der-
fselben auf Kosten der Stände des tandkreises zu verlangen.
b) In Angelegenheiten, welche den NLandkreis und die Städte gemeinschaftlich an-
gehen, ist, ausser dem Deputirren des kandkreises, auch ein städtischer Deputirter zuzu-
ziehen, welchem ganz gleiche Rechte zustehen.
Sollte durch diese Einrichtung wider Erwarten eine nachtheilige Hemmung des Ge-
schäftsganges entstehen, so wird man über die erwa zu treffenden Modisicacionen seiner Zeit,
weitere Unterhandlung pflegen.
Jc) Die Stadträthe der Vierstädee haben in deren Steuerbezirken, von denen jeder
bis nach Eintritt der dritten Periode fernerhin als ein geschlossenes Ganze zu betrachten ist,
gemäs §. 182, der allgemeinen Städteordnung, in beständigem Auftrage der Staatsbe-
hörde, die unmittelbare Leitung der Steuerverwaltung zu besorgen. Hiernach sind alle
Eingaben in Steuerangelegenheiten dieser Bezirke an sie zu richten, auch ergehen die Be-
scheidungen darauf von ihnen allein, so wie sie allein die Berichte zu der vorgesetzten Be-
hörde erstatten und ihnen überhaupt alles Dassenige zusteht und obliege, was im kandkreise
von dem Regierungsbeamten und dem ständischen Depucirten gemeinschaftlich zu besor-
gen ist.
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