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Artikel 8.
Zwischen den gegenseitigen Unterthanen soll sowohl bei Feststellung der
Befoͤrderungspreise, als der Zeit der Abfertigung, kein Unterschied gemacht wer-
den, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des andern
Staats uͤbergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Befoͤrderungs-
preise, noch ruͤcksichtlich der Abfertigung unguͤnstiger behandelt werden, als die
aus den betreffenden Staaten abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.
Artikel 9.
Die hohen komtahirenden Regierungen verpflichten sich, Anstalten zu
kesfen und die Eisenbahnunternehmer anzuhalten, daß für die auf der Eisen-
bahn von Halle nach Cassel und von dort weiter, so wie in entgegengesetzter
Richtung, zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs= und
Verpflegungsbedürfnissen, so wie von Militair-Effekten jeglicher Art, nöthigen-
falls auch außerordentliche Fahrten eingerichtet und für dergleichen Transporte
nicht bloß die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrken zur Anwendung
kommenden, sondern die sonst noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden.
Den Milicairverwaltungen der hohen kontrahirenden Staaten wird ge-
genseitig die Befugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener
Transport= und Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen wird an die
Eisenbahnunternehmer außer der Erstattung der Feuerungskosten nur ein mäßi-
ges Bahngeld gewährt. Finder daneben noch die Benutzung der Transport-
mittel der Eisenbahnunternehmer statt, so wird dieselbige nach billig mäßigen
Sätzen besonders vergüret. Auch wollen die hohen kontrahirenden Regierungen
darauf hinwirken, daß von den Eisenbahnunternehmern eine Anzahl von Trans-
portfahrzeugen so eingerichtert werde, um nöthigenfalls auch zum Transporte von
Pferden benutzt werden zu können, so wie dieselben serner darauf Bedacht neh-
men werden, daß von den Unternehmern cine Anzahl von Wagen in einer
Länge von zwölf Fuß, zum Gebrauche bei der Absendung der Militair-Effekten
bereit gehalten werde. Rücksichtlich der Beförderungspreise für Truppen, Waf-
sen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnisse, so wie Milikair-Effekten jeglicher Art,
soll kein Unterschied zwischen den Milicairverwaltungen der komrahirenden Sctaa-
ken gemacht und von keiner derselben ein höherer Preis gesordert werden, als
derjenige, welchen jede Regierung für Ihre eigenen Transporte der gedachten
Art an die Umernehmer der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke zu ent-
richten hat.
Die Bestimmungen der bestehenden Etappen-Konventionen finden auch
in allen denjenigen Fdllen unverdndert Anwendung, wo die Militairverwaltun-
gen es für angemessen erachten, sich der Eisenbahn zur Beförderung von Trup-
pen zu bedienen. ·
Artikel 10.
Die hohen kontrahirenden Regierungen erklaͤren sich bereit, unbeschadet
der zwischen dem Koͤniglich Preußischen Post-Departement und der Fuͤrstlich
Thurn- und Taxisschen General-Postdirektion vertragsmaͤßig bestehenden ge-
genseitigen Rechte und Verbindlichkeiten, die Unternehmer der in Ihren Gebie-
ten belegenen Strecken der in Rede stehenden Bahn zu verpffichten:
(Ne. 2408.) 1) den