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Drei vom Hundert verzinst. In ausserordentlichen Faͤllen, wo der Bedarf nicht sofort
vollstaͤndig durch Ausschreibung zu decken ist, koͤnnen auch von diesen Staͤnden Darlehne
auf Rechnung der Anstalt aufgenommen werden.
Sollte endlich die, in den alten Erblanden bestehende Immobiliar-Brandversicherungs-
anstalt auf eine verbesserte Weise eingerichtet werden, so bleibt den oberlausitzer Staͤnden
nachgelassen, derselben beizutreten. In diesem Falle hat die Oberlausitz den neunten Theil
desjenigen Kapitalvermoͤgens zu gewaͤhren, welches Behufs der Bildung eines bleibenden
Fonds aus dem erblaͤndischen Steueraͤrar bewilligt und eingezahlt, oder durch directe An-
lagen aufgebracht worden ist.
Wenn in den alten Erblanden eine Kasse zu Bestreitung der Criminalkosten errichtet,
oder sonst eine Einrichtung getroffen werden sollte, durch welche die Criminalkasse entbehr-
lich wird, so bleibt auch hier den oberlausitzer Staͤnden der Beitritt vorbehalten.
G. 47.
Schullehrer-Seminar in Budissin.
Das dem tandkreise gehörige Schullehrer-Seminar in Budissin wird in der bisherigen
Maase fortbestehen, und die Theilnahme der Stände des tandkreises an dessen Oirection
und der Verwaltung seines Fonds bleibt unverändert.
Da einer Seits dieser Fond, welcher aus milden Stiftungen, provinziellen Samm-
lungen und freiwilligen Beiträgen erwachsen ist, nicht ausreicht und daher durch höhere
Verzinsung eines Theils seiner, zu der andsteuerkasse gezogenen Kapicale mit 4 bis 5 vom
Hundert, so wie durch jährliche Zuschüsse aus selbiger unterstützt werden mußte, auch
anderer Seits die Anstalt, als die einzige im Königreiche, wo tehrer für die wendischen
und katholischen niedern Schulen gebildet werden, zugleich einem Bedürfnisse der alten
Erblande abhilft, so wird bedungen, daß die, in der Landsteuerkasse stehenden Kapidale der
Anstalt von der Staatsschuldenkasse ganz in der Maase und zu derjenigen Verzinsung,
wie solche bisher statt gefunden hat, unablö#lich übernommen werden.
. 48.
Stämische Stiftungen.
Eben so bestehen die zeither unter der Verwalcung oder Aufsicht der Stände des
Landkreises und der Stadträthe gestandenen Stiftungen aller Art in der bisherigen Maase
und Verwaltungsweise fort.
Insbesondere bewendet es rücksichtlich des Fräuleinstifts zu Joachimstein, ferner bei
den Staruten und densenigen Bestimmungen, welche in der zwischen Sachsen und Preussen
unterm Lien Juni 1828. geschlossenen Convention in Beziehung auf die Concurrenz der
Stände getroffen worden find.